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Es genügt zur Annahme der Unfreiwilligkeit auch das Vorliegen sog. bewusster Fahrlässigkeit. Derjenige, welcher sich bewusst Gefahren aussetzt, erleidet somit eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung, wenn er sich diese zwar als möglich vorstellt, aber darauf vertraut, dass sie nicht eintreten wird. Dies gilt auch, wenn er sich bewusst einem hohen Risiko aussetzt, aber darauf vertraut, er werde nicht verunglücken.[83]

 

Beispiel

Die VP injiziert sich vorsätzlich Heroin und stirbt an den Folgen der Dosis. Auch wenn sich die VP bewusst einer Gefahr ausgesetzt hat, liegt Unfreiwilligkeit vor, wenn sie einen glimpflichen Ausgang erhoffte, also den Tod nicht billigend in Kauf genommen hat. Leistungsausschlüsse sind aber zu beachten.

Ein erfahrener Taucher führt an einer Stelle einen Tauchgang durch, an welcher ein Tauchverbot gilt, z.B. nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO BO). Der Taucher weiß auch um das Verbot und die Gefährlichkeit seines Handelns. Er wird bei dem Tauchgang verletzt. Eine Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung ließe sich nur dann annehmen, wenn nachzuweisen wäre, dass der Taucher die Verletzung billigend in Kauf genommen hat und nicht auf einen glimpflichen Ausgang des Tauchgangs vertraute.

Eine grob fahrlässige Herbeiführung der Gesundheitsschädigung ist unschädlich, da § 81 VVG n.F. (§ 61 VVG a.F.) auf die private Unfallversicherung keine Anwendung findet; nur vorsätzlich herbeigeführte Schäden führen zum Leistungsausschluss nach § 183 VVG n.F. (§ 181 VVG a.F.).

[83] OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.11.1987 – 1 U 26/87, VersR 1988, 288: autoerotische Strangulation.

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