I. Voraussetzung
Rz. 37
Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach einem Pfändungsversuch (Kombi-Antrag) regelt § 802f ZPO. Der Gläubiger kann einen Sachpfändungsauftrag mit sich unmittelbar anschließender Vermögensauskunft erteilen. Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Vermögensauskunft sofort, also vor Ort, abnehmen, wenn
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der Schuldner die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert oder |
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der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird. |
Rz. 38
Weiterhin ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die zweijährige Sperrfrist für eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft abgelaufen ist, § 802d ZPO (hierzu auch Rdn 142 ff.).
Rz. 39
Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen, § 807 Abs. 2 ZPO. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO. Der Setzung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist, wie in § 802f Abs. 1 ZPO vorgesehen, bedarf es nicht.
II. Durchsuchungsverweigerung
Rz. 40
Eine der beiden Voraussetzungen ist nach § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Protokoll des Gerichtsvollziehers über die ergebnislose Sachpfändung, weil der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung ohne besondere Begründung verweigert hat. Eine erfolglose Durchsuchung mittels Durchsuchungsbeschluss ist nicht notwendig. Die Verweigerung kann aber nur der Schuldner oder sein gesetzlicher Vertreter erklären, die Verweigerung anderer Personen reicht nicht aus, vgl. auch § 61 Abs. 2 und 6 GVGA. Eine Verweigerung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wird.
III. Erfolgloser Pfändungsversuch
Rz. 41
Für den Nachweis i.S.v. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann sich der Gläubiger jedes Beweismittels bedienen. Der Nachweis muss sich grundsätzlich auf die Wohnung des Schuldners beziehen. Hat der Schuldner mehrere Wohnungen, genügt der Pfändungsversuch in der Wohnung, die dem Schuldner als Hauptwohnsitz dient. Es genügt die Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner an seinem ersten Wohnsitz nicht anzutreffen ist und sich auch dort nicht aufhält. Betreibt der Schuldner eine Einzelfirma, ist die Unpfändbarkeitsbescheinigung sowohl bezüglich der Wohnung als auch des Geschäftslokals erforderlich. Ist dem Gläubiger jedoch nur eine Anschrift bekannt, genügt die Vollstreckung an diesem Ort. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, tritt an die Stelle der Wohnung das Geschäftslokal, bei mehreren Geschäftslokalen muss die Vollstreckung in allen Geschäftsräumen versucht werden.
Ob eine hohe Titelforderung allein bereits zur Glaubhaftmachung der Unpfändbarkeit ausreichend sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sicherlich müssen hier noch andere Kriterien zu Rate gezogen werden, z.B. zahlreiche ältere Vollstreckungsversuche, die ergebnislos verlaufen sind.
Rz. 42
Als Glaubhaftmachung ist auch genügend, wenn die Schuldnerin keine Geschäftsräume mehr unterhält. Genügen kann im Einzelfall auch der Nachweis, dass die Pfändung in Vermögensansprüche, insbesondere Arbeitseinkommen wegen zahlreicher vorrangiger anderer Gläubiger, aussichtslos ist, da deren Forderungen sehr hoch und der pfändbare Betrag relativ niedrig ist. Maßgeblich sind auch das Alter des Schuldners, seine Einkommens- und Vermögenslage, seine Wohnverhältnisse und insbesondere die Höhe der Schuld.
Rz. 43
Kostenhinweis
Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV:
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
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der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Abs. 1 ZPO), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder |
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der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll. |