Rz. 41
Für den Nachweis i.S.v. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann sich der Gläubiger jedes Beweismittels bedienen. Der Nachweis muss sich grundsätzlich auf die Wohnung des Schuldners beziehen. Hat der Schuldner mehrere Wohnungen, genügt der Pfändungsversuch in der Wohnung, die dem Schuldner als Hauptwohnsitz dient. Es genügt die Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner an seinem ersten Wohnsitz nicht anzutreffen ist und sich auch dort nicht aufhält. Betreibt der Schuldner eine Einzelfirma, ist die Unpfändbarkeitsbescheinigung sowohl bezüglich der Wohnung als auch des Geschäftslokals erforderlich. Ist dem Gläubiger jedoch nur eine Anschrift bekannt, genügt die Vollstreckung an diesem Ort. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, tritt an die Stelle der Wohnung das Geschäftslokal, bei mehreren Geschäftslokalen muss die Vollstreckung in allen Geschäftsräumen versucht werden.
Ob eine hohe Titelforderung allein bereits zur Glaubhaftmachung der Unpfändbarkeit ausreichend sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Sicherlich müssen hier noch andere Kriterien zu Rate gezogen werden, z.B. zahlreiche ältere Vollstreckungsversuche, die ergebnislos verlaufen sind.
Rz. 42
Als Glaubhaftmachung ist auch genügend, wenn die Schuldnerin keine Geschäftsräume mehr unterhält. Genügen kann im Einzelfall auch der Nachweis, dass die Pfändung in Vermögensansprüche, insbesondere Arbeitseinkommen wegen zahlreicher vorrangiger anderer Gläubiger, aussichtslos ist, da deren Forderungen sehr hoch und der pfändbare Betrag relativ niedrig ist. Maßgeblich sind auch das Alter des Schuldners, seine Einkommens- und Vermögenslage, seine Wohnverhältnisse und insbesondere die Höhe der Schuld.
Rz. 43
Kostenhinweis
Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 807 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach GvKostG KV:
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
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der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Abs. 1 ZPO), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder |
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der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll. |