Rz. 114

Auch nachträgliche Zahlungen des Mandanten oder eines Dritten sind anzugeben, wenn diese auf die Ab- und Anrechnung Einfluss haben können (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG). Das gilt insbesondere dann, wenn die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr im Prozess als Nebenforderung zugesprochen im Nachhinein vom Gegner bezahlt worden ist.

 

Beispiel 52: Anrechnung der Geschäftsgebühr, Geschäftsgebühr nachträglich bezahlt

Der Anwalt wird für den Auftraggeber wegen einer Forderung in Höhe von 4.000,00 EUR als Wahlanwalt tätig und hatte dem Mandanten eine 1,3-Geschäftsgebühr wie folgt in Rechnung gestellt:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   361,40 EUR
  (Wert 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR

Hiernach wurde der Anwalt im Rechtsstreit tätig und klagte auch die vorgerichtlichen Kosten im Wege des Freistellungsanspruchs gegen den Gegner als Verzugsschaden mit ein. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Er legte gegen das Urteil Berufung ein, sodass der Anwalt gegenüber der Landeskasse zunächst einmal seine erstinstanzliche Vergütung in folgender Höhe anmeldete und auch ausgezahlt erhielt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, § 49 RVG   361,40 EUR
  (Wert 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR

Später nahm der Gegner die Berufung zurück und zahlte die Geschäftsgebühr an den Anwalt.

Die nachträgliche Zahlung ist ebenso anzurechnen wie die Zahlung der Partei. Nachträglich abzurechnen ist daher wie im Beispiel 49. Die sich danach ergebende Überzahlung in Höhe von

 
  geleistete Zahlung der Landeskasse   850,85 EUR
  ./. geschuldeter Betrag der Landeskasse (siehe Beispiel 49)   – 635,82 EUR
      215,03 EUR

ist vom Anwalt an die Landeskasse auszukehren.

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