Rz. 114
Auch nachträgliche Zahlungen des Mandanten oder eines Dritten sind anzugeben, wenn diese auf die Ab- und Anrechnung Einfluss haben können (§ 55 Abs. 5 S. 4 RVG). Das gilt insbesondere dann, wenn die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr im Prozess als Nebenforderung zugesprochen im Nachhinein vom Gegner bezahlt worden ist.
Beispiel 52: Anrechnung der Geschäftsgebühr, Geschäftsgebühr nachträglich bezahlt
Der Anwalt wird für den Auftraggeber wegen einer Forderung in Höhe von 4.000,00 EUR als Wahlanwalt tätig und hatte dem Mandanten eine 1,3-Geschäftsgebühr wie folgt in Rechnung gestellt:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 361,40 EUR | |
(Wert 4.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 381,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 72,47 EUR | |
Gesamt | 453,87 EUR |
Hiernach wurde der Anwalt im Rechtsstreit tätig und klagte auch die vorgerichtlichen Kosten im Wege des Freistellungsanspruchs gegen den Gegner als Verzugsschaden mit ein. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Er legte gegen das Urteil Berufung ein, sodass der Anwalt gegenüber der Landeskasse zunächst einmal seine erstinstanzliche Vergütung in folgender Höhe anmeldete und auch ausgezahlt erhielt:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV, § 49 RVG | 361,40 EUR | |
(Wert 4.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG | 333,60 EUR | |
(Wert: 4.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 715,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 135,85 EUR | |
Gesamt | 850,85 EUR |
Später nahm der Gegner die Berufung zurück und zahlte die Geschäftsgebühr an den Anwalt.
Die nachträgliche Zahlung ist ebenso anzurechnen wie die Zahlung der Partei. Nachträglich abzurechnen ist daher wie im Beispiel 49. Die sich danach ergebende Überzahlung in Höhe von
geleistete Zahlung der Landeskasse | 850,85 EUR | ||
./. geschuldeter Betrag der Landeskasse (siehe Beispiel 49) | – 635,82 EUR | ||
215,03 EUR |
ist vom Anwalt an die Landeskasse auszukehren.
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