Rz. 38

Soweit der Anwalt die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bereits in Anspruch genommen hat, kann er nur den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Vergütung festsetzen lassen.

 

Beispiel 14: Festsetzung der Differenz gegen den Gegner

Im Beispiel 12; jedoch hat der Anwalt des Klägers bereits mit der Staatskasse abgerechnet.

Der Anwalt hat aus der Landeskasse also jetzt bereits erhalten:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   412,10 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   380,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 812,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   154,38 EUR
Gesamt   966,88 EUR

Er kann jetzt nach § 126 ZPO gegen den Gegner in eigenem Namen festsetzen lassen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. ./. bereits von der Staatskasse gezahlter   – 412,10 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. ./. bereits von der Staatskasse gezahlter   – 380,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
6. ./. bereits von der Staatskasse gezahlter   – 20,00 EUR
  Zwischensumme 462,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   87,88 EUR
Gesamt   550,38 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt also:

 
aus der Landeskasse 966,88 EUR
vom Gegner 550,38 EUR
Gesamt 1.517,26 EUR

und damit insgesamt einen Betrag, der genau der Wahlanwaltsvergütung entspricht.

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