Rz. 90
Anders verhält es sich dagegen, wenn der bedürftigen Partei kein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt zusteht, wenn also die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Dann ist die Beiordnung abzulehnen, es sei denn, die Partei beschränkt ihren Antrag dahingehend, dass sie die Beiordnung des auswärtigen Anwalts mit der Einschränkung beantragt, dass dieser nur zu den Bedingungen "eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts", beigeordnet wird und der Anwalt bereit ist, mit dieser Beschränkung beigeordnet zu werden. Dann muss das Gericht entsprechend beiordnen.
Rz. 91
Eine Beschränkung zu den Bedingungen eines "ortsansässigen“ Anwalts" ist auch in diesem Fall unzulässig. Ist der Anwalt gesetzeswidrig zu den Bedingungen eines "ortsansässigen“ Anwalts" beigeordnet worden, muss der Beschluss innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO angefochten werden. Strittig ist auch hier wieder, ob die Partei oder der Rechtsanwalt beschwerdebefugt ist. Ist eine gesetzeswidrig erfolgte eingeschränkte Beiordnung rechtskräftig geworden, so sind die Festsetzungsorgane daran gebunden (§ 48 RVG). Eine Festsetzung der Reisekosten ist dann nicht mehr möglich.
Rz. 92
Zu beachten ist allerdings, dass die zulässige Einschränkung der Beiordnung nicht mit der Beschränkung erfolgen darf "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", sondern nur "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" (siehe oben Rdn 90 ff.). Das führt dazu, dass der auswärtige Verfahrensbevollmächtigte seine Reisekosten zumindest insoweit aus der Landeskasse erhält, als sie ein im Gerichtsbezirk ansässiger, nicht aber am Gerichtsort wohnender Anwalt (§ 27 Abs. 2 BRAO) erhalten würde.
Beispiel 41: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts (kein Anspruch auf Verkehrsanwalt)
Der Rechtsstreit findet vor dem LG Köln statt. Der Kläger wohnt in Bonn (Entfernung 30 km) und beantragt, ihm einen dortigen Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen.
Infolge der Nähe des Wohnsitzes zum Gerichtsort und der bestehenden öffentlichen Verkehrsanbindungen ist hier ein Verkehrsanwalt nicht erforderlich, sodass der Bonner Verfahrensbevollmächtigte nur eingeschränkt beigeordnet werden darf. Die Beiordnung darf allerdings nicht lauten zu den Bedingungen "eines Kölner Anwalts" oder eines "ortsansässigen Anwalts". Eine Einschränkung ist nur möglich zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" (zum Umfang der zu übernehmenden Kosten siehe Rdn 94).
Rz. 93
Zum Teil wird in der Praxis die Auffassung vertreten, der Anwalt müsse uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn der auswärtige Anwalt seine Kanzlei näher am Gericht habe als der weitest entfernte Ort im Gerichtsbezirk. Das ist jedoch unzutreffend. Die Frage, bis zu welcher Höhe die Reisekosten zu übernehmen sind, ist im Festsetzungsverfahren auszutragen. Abgesehen davon kann im Voraus keine zuverlässige Kalkulation vorgenommen werden, da es im Verlauf des Verfahrens zu Terminen an einem dritten Ort kommen kann.