Rz. 48

Bei der Verwaltungsvollstreckung, die sich über die Konstituierung und die Erfüllung von Abwicklungsmaßnahmen hinauszieht, kann die Vergütung naturgemäß nicht auf den Grundbetrag beschränkt werden. Man unterscheidet zwei Arten, nämlich die Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, bei welcher der Erblasser dem Testamentsvollstrecker keine anderen Aufgaben als die Verwaltung des Nachlasses zuweist (die Nachlassverwaltung ist also von vornherein Selbstzweck), und die Dauervollstreckung, bei welcher die Testamentsvollstreckung nach Erledigung der dem Testamentsvollstrecker sonst zugewiesenen Aufgaben fortdauern soll (§ 2209 BGB).

 

Rz. 49

Die bloße Dauer der Testamentsvollstreckung rechtfertigt bereits einen Zuschlag. Der Testamentsvollstrecker ist über die konkrete Abwicklungsmaßnahme hinaus für einen längeren Zeitraum gebunden, er muss seine Aufmerksamkeit dem Nachlass über die Zeit zuwenden. Die DNotV-Empfehlungen sehen hier (Ziffer III 1) für diejenige Verwaltung, die über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinausgeht, pro Jahr einen Zuschlag von einem Drittel bis zu einem halben Prozent des im jeweiligen Jahr gegebenen Nachlassbruttowertes vor oder – falls dieser Betrag höher liegt – 2–4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrages.

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