Rz. 15

Grundsatz: Bezugswert für die Tabellen ist der Nachlasswert, auf seiner Grundlage wird ggf. der Vergütungsgrundbetrag berechnet.[5] Maßgeblich ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) des Nachlasses. Steuerliche Bewertungsansätze sind nicht anzusetzen.

Die Ermittlung des Bezugswertes kann im Einzelfall mit zahlreichen Problemen verbunden sein.

 

Rz. 16

Erbteilsvollstreckung: Auch wenn nicht der gesamte Nachlass, sondern nur ein Erbteil zu verwalten ist, ist doch auf den Wert des gesamten Nachlasses, nicht nur auf den des Erbteils abzustellen, da sich der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers auch bei einer Erbteilsvollstreckung auf den Gesamtnachlass auswirkt, Es können aber wegen des beschränkten sachlichen Aufgabenkreises Abschläge geboten sein.[6]

 

Rz. 17

Nachlassverbindlichkeiten: Sofern die Vollstreckungstätigkeit auch die Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten umfasst, ist vom Bruttowert (= Aktivvermögen) des Nachlasses auszugehen.[7]

 

Rz. 18

Ausgegliedertes Vermögen: Fraglich ist auch, ob Vermögenswerte, die über § 331 BGB oder über Lebensversicherungen am Nachlass vorbei auf den Begünstigten bzw. Bezugsberechtigten übergehen, bei der Ermittlung des Bezugswertes zu erfassen sind. Sie gehören nicht zum Nachlass, unterliegen also auch nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Sie gelangen u.U. erst nach dem Erbfall in den Nachlass, nämlich bei einer Zurückweisung der Begünstigung gem. § 333 BGB. Es kommt dann jedenfalls zu einer Erhöhung des Bezugswertes der Testamentsvollstreckervergütung. Im Hinblick darauf, dass gerade bei Bankkonten und Depots, die durch eine Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. § 331 BGB Dritten zugewandt wurden, auch für den Testamentsvollstrecker typischerweise erhebliche Abwicklungsprobleme entstehen können, wird man die diesbezüglichen Werte wohl von Anfang an der Bemessungsgrundlage hinzurechnen müssen.

 

Rz. 19

Vorempfänge und Schenkungen: Ebenso sind auszugleichende oder auf den Pflichtteil anzurechnende Vorempfänge als fiktiver Nachlass dem anfänglichen Bruttowert hinzuzurechnen.[8] Dies gilt auch für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall vorgenommen worden sind.[9]

[5] BGH ZEV 2005, 22; OLG Köln RNotZ 2007, 548.
[7] H.M.; BGH NJW 1967, 2402; OLG Schleswig ZEV 2009, 625; Grüneberg/Weidlich, § 2221 Rn 4.
[8] Eckelskemper/Schmitz, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 10 Rn 31, 35; BeckOK BGB/Lange, 57. Ed. 2021, § 2221 Rn 9; a.A. NK-BGB/Kroiß, § 2221 Rn 7; Grüneberg/Weidlich, § 2221 Rn 4; Erman/Schmidt, § 2221 Rn 6.
[9] Voss/Targan, ZErb 2007, 241, 244.

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