Rz. 20
Es sind folgende Tabellen zu nennen:[10]
▪ | Rheinische Tabelle[11] |
▪ | Möhring’sche Tabelle[12] |
▪ | Klingelhöffer’sche Tabelle[13] |
▪ | Berliner Praxis-Tabelle[14] |
▪ | Eckelskemper’sche Tabelle[15] |
▪ | Empfehlungen des Deutschen Notarvereins = Neue Rheinische Tabelle[16] |
▪ | Tabelle von Groll.[17] |
Zum Vergleich kann – obwohl nicht alle Fälle der Testamentsvollstreckung vergleichbare Sachverhalte betreffen – die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)[18]). herangezogen werden.
Das OLG Köln,[19] das OLG Schleswig[20] sowie das OLG Hamburg[21] und das LG Freiburg,[22] haben sich für die Anwendbarkeit der DNotV-Empfehlungen (= Neue Rheinische Tabelle) ausgesprochen.
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