Rz. 155

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit und des gerichtlichen Verfahrens derselbe ist. Diese Anrechnung ist auch in der Kostenfestsetzung gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner zu berücksichtigen, wenn eine der Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG gegeben ist.

 

Rz. 156

In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Vergütungsvereinbarung über ein Stundenhonorar getroffen. Nach Abschluss des anschließenden Beschwerdeverfahrens hatte der Rechtsanwalt neben der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren auch eine Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zur Festsetzung gegenüber dem unterlegenen Gegner beantragt.

 

Rz. 157

Nach dem BGH[101] ist die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch in diesem Fall zu berücksichtigen. Der Entscheidung des BGH ist meines Erachtens zu folgen. Denn hier greift die 3. Alternative des § 15a Abs. 2 RVG, wonach die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch dann zu berücksichtigen ist, wenn beide Gebühren in demselben Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Dies war vorliegend der Fall, denn die erstattungsberechtigte Partei hatte eine Geschäftsgebühr und eine Verfahrensgebühr zur Festsetzung gegenüber dem unterlegenen Gegner angemeldet.

[101] BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13, NJW 2014, 3163 = JurBüro 2014, 624 L = AGS 2014, 468 = BeckRS 2014, 14210.

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