Rz. 229
Der Inhalt einer Vergütungsvereinbarung lässt sich in der Übersicht wie folgt festhalten:
1. |
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung |
2. |
Parteibezeichnung (möglichst konkret) ggf. mit "Kurznamendefinition" (z.B. Kanzlei/Auftraggeber) |
3. |
Einleitungssatz/umfasster Auftrag |
4. |
Einzelne Regelungen zur Vergütung |
5. |
Hinweis auf begrenzte Kostenerstattung |
6. |
Ort, Datum, Unterschrift beider Vertragspartner (letzteres bei Textform nicht zwingend; aber dringend empfehlenswert) |
Rz. 230
Nach der Parteibezeichnung folgt der Einleitungssatz.
Formulierungshilfe
"Die Kanzlei und der Auftraggeber/die Auftraggeberin vereinbaren abweichend von den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die folgende Vergütung:"
Rz. 231
Hinweis
Soll eine Abweichung nur von den Gebühren oder auch von den Auslagen nach Teil 7 VV RVG erfolgen? Ist eine Abweichung nur der Gebühren oder der gesamten Vergütung vom Gesetz gewünscht? Sollen Auslagen nach RVG geschuldet werden, oder soll hierzu auch eine vom RVG abweichende Vereinbarung getroffen werden? Mit dem Einleitungssatz können schon die ersten Fehler gemacht werden, wenn nicht klar ist, dass sich unter dem Begriff "Vergütung" auch die Auslagen verstecken.
Rz. 232
Der Geltungsbereich des vereinbarten Honorars sollte sich immer konkret aus der Vergütungsvereinbarung entnehmen lassen. So kann schon mit der "Einleitung" für notwendige Transparenz und Kostensicherheit für beide Vertragsparteien erreicht werden.
Formulierungshilfen
"Die Kanzlei übernimmt die Beratung und gerichtliche/außergerichtliche Vertretung des Auftraggebers/der Auftraggeberin in Sachen …. wegen …"
Achtung: "i.S." und "wegen" sind so konkret wie möglich anzugeben. Es ist zu definieren, wer unter Kanzlei und wer unter Auftraggeber zu verstehen ist.
Oder auch:
"Die Kanzlei wird beauftragt, an der Gestaltung des Ehevertrags, den der Auftraggeber/die Auftraggeberin mit … schließen möchte, mitzuwirken."
Und dann:
"Die Kanzlei und der Auftraggeber/die Auftraggeberin vereinbaren abweichend von den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die folgende Vergütung: …"
Rz. 233
Eine Regelung "wg. Ehe- und Familiensache, u.a.“ ist problematisch. Gerade bei "u.a." fehlt es am Bestimmtheitsgebot. Eine solche Formulierung ist daher zu vermeiden. Besser ist eine konkrete Bezeichnung für welche Streitgegenstände die Vereinbarung gelten soll."
Formulierungshilfe
Die nachstehende Vereinbarung wird für die folgenden außergerichtlichen Tätigkeiten der Kanzlei gegenüber … geschlossen:
▪ |
Geltendmachung von jeweils Auskunfts- und Leistungsansprüchen bezogen auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich … |
Rz. 234
Die nachstehende Vereinbarung kann nicht empfohlen werden:
Nicht empfehlenswert!
"Die nachstehende Vereinbarung wird für sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten der Kanzlei wegen der Trennung, Scheidung und etwaigen Folgesachen gegenüber … geschlossen: …"
Aus welchem Grund ist diese Regelung nicht empfehlenswert?
▪ |
Auf "außergerichtliche" Tätigkeit begrenzt, dann aber von Scheidung (gerichtlich) die Rede – widersprüchlich! |
▪ |
Folgesachen ist ein Begriff aus § 137 FamFG = gerichtlich und Zusammenhang dürfte dem Mandanten nicht bekannt sein – Transparenzgebot! |
Rz. 235
Da § 1 Abs. 1 RVG regelt, dass die Vergütung aus Gebühren und Auslagen besteht, ist es erforderlich, Auslagen in der Vergütungsvereinbarung gesondert mit aufzunehmen. Zu höheren Reisekosten siehe auch die Ausführungen unter Rdn 252 ff. in diesem Kapitel.
Formulierungshilfe
Die Auslagen nach Teil 7 VV RVG werden daneben gesondert geschuldet. Dies sind:
▪ |
Dokumentenpauschale (Kopiekosten) |
▪ |
Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte |
▪ |
Reisekosten (konkret werden) |
▪ |
jeweils gültige Umsatzsteuer, zurzeit 19 % |
▪ |
Haftpflichtversicherung (…) |
Rz. 236
Der Hinweis zur begrenzten Kostenerstattungspflicht ist ebenfalls aufzunehmen:
Formulierungshilfe
"Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse müssen im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten."