Rz. 242

Es muss nicht immer der Stundensatz oder das Pauschalhonorar sein, das mit dem Mandanten vereinbart wird. Man kann auch Vereinbarungen treffen, die fallbezogen sinnvoll sind. Nachstehend wird auf einzelne, in der untenstehenden Aufstellung enthaltene Vereinbarungsmodelle näher eingegangen.

 

Rz. 243

Es bieten sich viele verschiedene Arten von Vergütungsvereinbarungen im Allgemeinen an, wie z.B. die Vereinbarung

eines Pauschalbetrags,
eines prozentualen Zuschlags zu den gesetzlichen Gebühren,
des Mehrfachen der gesetzlichen Vergütung (z.B. das Doppelte),
einer Einarbeitungspauschale,
einer Zusatzgebühr zu den gesetzlichen Gebühren (z.B. die Einigungsgebühr doppelt),
eines Zusatzbetrages für die Wahrnehmung von Besprechungen,
eines zusätzlichen Festbetrags,
die Bestimmung eines höheren Gegenstandswertes,
die Vereinbarung, dass über jeden Gegenstand eine eigene Angelegenheit abgerechnet wird,
von Zeit-/Stundenhonoraren,
der Abrechnung eines Mehrvertretungszuschlags nach Nr. 1008 VV RVG,
des Ausschlusses von Anrechnungsvorschriften (z.B. der Anrechnungsvorschrift für die Geschäftsgebühr, einer Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung, des selbstständigen Beweisverfahrens oder einer vereinbarten Beratungsgebühr),
des Ausschlusses von § 14 RVG und die Festlegung eines bestimmten Gebührensatzes (z.B. Mittel- oder Höchstgebühr),
von höheren Reisekosten als diese im Gesetz vorgesehen sind.

a) Einarbeitungspauschale

 

Rz. 244

Eine Einarbeitungspauschale zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren bietet sich immer dann an, wenn zunächst zahlreiche Unterlagen gesichtet und sortiert werden müssen, bevor die "eigentliche" Arbeit beginn, so z.B. bei

notwendigen Vermögensaufstellungen,
umfangreichen Beratungsgesprächen wegen möglicher Pflichtteilsberechtigter,
zusätzliche Beratung zu erforderlichen Vaterschaftsfeststellungs- oder Anfechtungsverfahren,
bei Vorliegen mehrerer letztwilliger Verfügungen, die sich widersprechen und Bezug auf vorherige Verfügungen nehmen,
erforderlicher Strukturierung des Sachverhalts,
komplizierten rechtlichen Beziehungen der Beteiligten,
bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die die Rechtsnachfolge beeinflussen,
und ähnliches.
 

Rz. 245

 

Formulierungshilfe

"Zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung nach RVG wird eine Einarbeitungspauschale in Höhe von 500 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit 19 %, d.h.95,00 EUR, mithin insgesamt 595 EUR vereinbart."

 

Rz. 246

Insbesondere bei Verbrauchern sollten im Hinblick auf die Transparenz immer Bruttopreise angegeben werden. Wie hoch die Einarbeitungspauschale ausfällt, sollte anhand des Einarbeitungsaufwands mit dem Mandanten abgestimmt werden. Der obige Betrag ist nur ein Vorschlag.

b) Zusatzbetrag für die Wahrnehmung einer "Erledigungsbesprechung"

 

Rz. 247

Hat der Rechtsanwalt lediglich einen außergerichtlichen Auftrag, kann er für Besprechungen mit der Gegenseite keine gesonderten Gebühren abrechnen. Diese werden vielmehr mit der Geschäftsgebühr zusammen abgegolten, wobei derartige Besprechungen den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erhöhen und somit zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr führen. Gleicht der maximale Gebührensatz der Geschäftsgebühr mit 2,5 den Aufwand nicht ausreichend aus, kann eine zusätzliche Pauschale für Besprechungen neben der gesetzlichen Vergütung vereinbart werden. Da häufig am Anfang des Mandats nicht absehbar ist, wie oft derartige Besprechungen erforderlich sind bzw. wie lange diese dauern, so ist Stundensatzvereinbarung zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung für derartige Besprechungen sinnvoll.

Gerade bei einem wenig einsichtigen und unnachgiebigen Gegner, zerstrittenen Verhältnissen oder einem "beratungsresistenten" Mandanten kann sich die Vereinbarung eines Zusatzhonorars für Besprechungen anbieten.

 

Rz. 248

 

Formulierungshilfe

"Zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung nach RVG wird im Falle der Wahrnehmung eines Notartermins durch den Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr, die sich aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit berechnet, vereinbart."

c) Bestimmung eines höheren (fiktiven) Gegenstandswerts

 

Rz. 249

Die Vereinbarung eines fiktiven Gegenstandswerts (immer mit dem Vorbehalt "falls nicht der gesetzliche/festgesetzte Wert höher ist), kann Gebührenverlusten vorbeugen, z.B.:"

wenn die Addition mehrerer Werte verschiedener Gegenstände nicht zu einem Gebührensprung führt,
bei Regelung eines Erbverzichts, der nicht im Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht,
bei der Gefahr eines "Steckenbleibens" einer Stufenklage, wenn sich z.B. nach Auskunftserteilung ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht,
wenn hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erfolgt oder Hilfsanträge gestellt werden und zum Zeitpunkt der Aufrechnung/Hilfsanträge noch nicht klar ist, ob diese zu einer Wertaddition nach § 45 Abs. 1 u. 3 GKG führen werden (Voraussetzung: das Gericht trifft eine der Rechtskraft fähige Entscheidung hierüber).
 

Rz. 250

 

Formulierungshilfen

1. Gerichtliche Tätigkeit

"Es wird vereinbart, dass alle Gebühren in der unter Ziff. … bezeichneten Angelegenheit auf der Basis eines fiktiven Gegenstandswertes in Höhe von 75.000,00 EUR ...

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