Rz. 244

Eine Einarbeitungspauschale zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren bietet sich immer dann an, wenn zunächst zahlreiche Unterlagen gesichtet und sortiert werden müssen, bevor die "eigentliche" Arbeit beginn, so z.B. bei

notwendigen Vermögensaufstellungen,
umfangreichen Beratungsgesprächen wegen möglicher Pflichtteilsberechtigter,
zusätzliche Beratung zu erforderlichen Vaterschaftsfeststellungs- oder Anfechtungsverfahren,
bei Vorliegen mehrerer letztwilliger Verfügungen, die sich widersprechen und Bezug auf vorherige Verfügungen nehmen,
erforderlicher Strukturierung des Sachverhalts,
komplizierten rechtlichen Beziehungen der Beteiligten,
bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die die Rechtsnachfolge beeinflussen,
und ähnliches.
 

Rz. 245

 

Formulierungshilfe

"Zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung nach RVG wird eine Einarbeitungspauschale in Höhe von 500 EUR zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit 19 %, d.h.95,00 EUR, mithin insgesamt 595 EUR vereinbart."

 

Rz. 246

Insbesondere bei Verbrauchern sollten im Hinblick auf die Transparenz immer Bruttopreise angegeben werden. Wie hoch die Einarbeitungspauschale ausfällt, sollte anhand des Einarbeitungsaufwands mit dem Mandanten abgestimmt werden. Der obige Betrag ist nur ein Vorschlag.

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