Rz. 82

In § 3a Abs. 1 S. 2 RVG stellt der Gesetzgeber klar, dass die Vergütungsvereinbarung als solche, oder "in vergleichbarer Weise" bezeichnet werden muss. Der Gesetzgeber hält in seiner Begründung zu dieser Neuregelung fest, dass auch die Bezeichnung "Honorarvereinbarung" zulässig ist.[57]

Der Begriff Beratervertrag sollte vermieden werden.[58]

 

Rz. 83

Die Aufnahme der Vergütungsvereinbarung in einem Sitzungsprotokoll bzw. einen Beschluss der Einigungsstelle (hier: Honorarvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat) genügt den Anforderungen an § 3a Abs. 1 RVG nicht.[59] Dabei spiele es nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein auch keine Rolle, dass der Gesamtbetriebsrat den Abschluss der Vereinbarung gar nicht bestreite, denn nach dem BGH ist eine solche Vergütungsvereinbarung, die den Formvorschriften nicht genügt, gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.[60]

 

Rz. 84

Onderka hält den Begriff "Gebührenvereinbarung" für problematisch,[61] da sich diese Bezeichnung auf eine Vereinbarung nach § 34 RVG bezieht (Beratung, Mediation, Gutachten, nicht aber Vertretung). Der Auffassung, dass der Begriff "Gebührenvereinbarung" für eine Vereinbarung im Sinne des § 3a RVG schädlich ist, schließe ich mich nicht an, denn der Mandant kann wohl unschwer erkennen (und dieser soll durch die Bezeichnungs-Vorschrift geschützt werden), dass es sich hier um Honorar des Anwalts handelt. Allerdings sollte man aus einem anderen Grund bei diesen beiden Begriffen Acht geben. Die Vergütung des Anwalts besteht nach § 1 Abs. 1 RVG aus Gebühren und Auslagen. Schließt der Anwalt z.B. eine Vergütungsvereinbarung ab über einen Stundensatz nebst Umsatzsteuer, sollte er unbedingt zusätzlich regeln, dass die weiteren Auslagen nach Teil 7 VV RVG gesondert geschuldet werden (Dokumentenpauschale, Reisekosten etc.). Tut er dies nicht, sind die Auslagen in der vereinbarten Stundensatz-"Vergütung" enthalten. Bei einer Gebührenvereinbarung wird lediglich die zu zahlende Gebühr geregelt, so dass die Auslagen daneben grundsätzlich gesondert geschuldet werden, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt sein müsste. Ob der Mandant aber den Unterschied zwischen einer "Vergütungs-" und "Gebühren"-Vereinbarung kennt, darf bezweifelt werden."

[57] BT-Drucks 16/8384 v. 5.3.2008, zu B "Besonderer Teil", zu Art. 2, zu Nr. 2, (Einfügung von § 3a), S. 10, linke Spalte, zweiter Absatz.
[58] BGH, Urt. v. 8.6.2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818 = MDR 2004, 1400 = BeckRS 2004, 07657 (zwar noch zur alten Rechtslage des früheren § 3 BRAGO, aber wg. der Bezeichnung möglicherweise analog anwendbar).
[60] LAG Schleswig-Holstein a.a.O.
[61] Onderka in Schneider/Wolf, 8. Aufl. 2017, § 3a Rn 41.

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