Rz. 149
Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss nach § 4a Abs. 3 RVG enthalten:
1. |
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, |
2. |
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, |
3. |
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und |
4. |
im Fall des § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. |
Hinweis
Eine Kenntnis der gesetzlichen Vergütung nach RVG ist somit beim Abschluss einer erfolgsbasierten Vergütung erforderlich!
Rz. 150
Der Gesetzgeber führt aus:
Zitat
"Letztlich bietet allein die voraussichtliche gesetzliche Vergütung einen verlässlichen und transparenten Vergleichsmaßstab für die Recht suchenden Bürgerinnen und Bürger. Allein dadurch werden sie in die Lage versetzt, den Erfolgszuschlag angemessen und vergleichbar zu erfassen. Deshalb sollte die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung in der Erfolgshonorarvereinbarung zur Pflicht werden. Ist der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte nicht bereit, den Auftrag zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, hat er daneben auch die erfolgsunabhängige Vergütung in der Vereinbarung anzugeben, zu der er bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen."
Rz. 151
Die Anforderungen an wirksame Erfolgshonorarvereinbarungen sind daher recht hoch, weshalb ausreichend Überlegungszeit sowohl für Mandanten als auch abschließenden Anwälten und Anwältinnen (für sich selbst) eingeräumt werden sollten.
Rz. 152
Eine sehr wichtige Entscheidung des BGH zur erforderlichen Berechnung der gesetzlichen Vergütung erging im Jahr 2014: Die vom BGH zitierte Vorschrift § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG befindet sich inhaltlich seit 1.10.2021 in § 4a Abs. 3 Nr. 4 RVG.
Zitat
"§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat."
Rz. 153
Der BGH ging im vorliegenden Fall von "Betrug durch Unterlassen" aus. Die Entscheidung ist in vielen Aufsätzen scharf kritisiert worden, da der Leitsatz die Besonderheiten dieses Falls, der zu der Entscheidung geführt hatte, nicht berücksichtigt.