Rz. 261

Die Vergütung ist nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Weitere Fälligkeitszeitpunkte in gerichtlichen Verfahren sind gegeben, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

 

Rz. 262

Gerade bei Stundensatzvereinbarungen kann es unangenehm sein, wenn am Ende des Mandats nochmals eine komplette Aufstellung über die geleisteten Stunden abzüglich der geleisteten Vorschüsse erfolgen muss, § 9 RVG. Denn § 23 BORA verlangt die Abrechnung der Vorschüsse am Ende des Mandats. Der BGH sieht darüber hinaus auch eine vertragliche Verpflichtung, über erhaltene Vorschüsse abzurechnen.[178] Es bietet sich daher gerade bei Stundensätzen an, die Fälligkeit der Vergütung nach Rechnungstellung zu vereinbaren. Dann beginnt die Verjährungsfrist allerdings auch – abweichend von §§ 8, 10 RVG – mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die jeweiligen Stunden abgerechnet wurden. Hierauf ist bei Notierung der Verjährungsfrist zu achten.

 

Rz. 263

 

Formulierungshilfe

"Die Abrechnung erfolgt nach Zeitabschnitten ca. alle 4–6 Wochen. Die Vergütung wird für den jeweils abgerechneten Zeitraum mit Rechnungstellung fällig."

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