Rz. 155

Der Gesetzgeber hielt zur Vermeidung des Irrtums, dass ein Mandant bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Misserfolgsfall von sämtlichen Rechtsverfolgungskosten freigestellt wäre, in § 4 Abs. 3 Nr. 2 RVG den Hinweis in der Vergütungsvereinbarung für erforderlich, dass im Fall des Unterliegens Gerichtskosten und gegnerische Kosten dennoch zu tragen sind.[100]

 

Rz. 156

Zugleich verweist der Gesetzgeber auf die Folgen einer schuldhaften Verletzung der Pflichten:

Zitat

"Schuldhafte Verletzungen der Pflichten gem. Abs. 3 können Schadensersatzverpflichtungen begründen (vgl. BGH – VX ZR 105/06 vom 11.10.2007, zu § 49b Abs. 5 BRAO)."[101]

 

Rz. 157

Der Gesetzgeber begründete die mit der bis zum 30.9.2021 geltenden Fassung des § 4a Abs. 3 S. 1 RVG (seit 1.10.2021 in § 4a Abs. 3 Nr. 3 RVG geregelt) erfolgte Änderung im Gegensatz zum Regierungsentwurf und hält ausdrücklich fest:

Zitat

"Ermittlungs- und Prüfungspflichten werden nicht begründet. Ausreichend kann es etwa sein, wenn festgehalten wird, dass angesichts eines bestimmten allgemeinen Prozessrisikos etwa in Arzthaftungsangelegenheiten auch in dem vorliegenden Einzelfall von diesem Risiko ausgegangen werde."[102]

 

Rz. 158

Zur Definition des Begriffs "Erfolgshonorar" und zur Versagung der gesetzlichen Vergütung bei fehlerhafter Vereinbarung:

Zitat

"1. Ein "Erfolgshonorar" liegt nicht nur bei einer Vereinbarung vor, nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (sog. quota litis), sondern auch und gerade bei einer Abrede, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium)."

2. Enthält die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, und auch nicht die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, oder ist sie nur mündlich getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

3. Die gesetzliche Vergütung kann dem Rechtsanwalt nach Treu und Glauben dann zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem – regelmäßig rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen; von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er in Kenntnis der nichtigen Vereinbarung des Erfolgshonorars, den Rechtsanwalt nicht beauftragt hätte.“[103]

[100] Zum bis 30.9.2021 geltenden § 4 Abs. 3 S. 2 RVG: BT-Drucks 16/8384 v. 5.3.2008, zu § 4a, S. 12, linke Spalte, zweiter Absatz.
[101] BT-Drucks 16/8384 v. 5.3.2008, zu § 4a, S. 12, linke Spalte, dritter Absatz.
[102] BT-Drucks 16/8916 v. 23.4.2008, zu § 4a, S. 18, linke Spalte, dritter Absatz.

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