1. Gesetzliche Bestimmung
Rz. 164
§ 4b RVG regelt die Rechtsfolge bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG nicht entspricht:
§ 4b RVG
(1) -1-Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
-2-Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
2. Obergrenze des Vergütungsanspruchs
Rz. 165
In § 4b Abs. 1 S. 1 RVG ist geregelt, dass der Anwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann.
Rz. 166
Es war schon bisher so, dass Formfehler einer Vergütungsvereinbarung nicht zu einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führten, sondern der Aufraggeber in diesen Fällen maximal die gesetzliche Vergütung schuldet. Dies hängt damit zusammen, dass eine Nichtigkeit des Anwaltsvertrags aufgrund fehlerhafter Vergütungsvereinbarung für den Mandanten fatale Konsequenzen hätte. Er würde nämlich durch eine solche Nichtigkeit auch jeglicher Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Anwalt beraubt werden.
Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber, dass im Übrigen die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten.
Rz. 167
In der Praxis stellt sich die Frage, welchen Vergütungsanspruch der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten geltend machen kann, wenn er mit diesem eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, diese jedoch formunwirksam ist.
Rz. 168
Diese Frage hat der BGH 2014 entschieden.
Zitat
"Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)."
Rz. 169
In diesem Fall hatte ein Rechtsanwalt mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbart. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG lagen jedoch nicht vor. Dennoch kann, so der BGH, der Rechtsanwalt nicht die höhere gesetzliche Vergütung nach dem RVG verlangen. Nach dem Urteil des BGH kann der Rechtsanwalt bei nicht formwirksam abgeschlossener Vergütungsvereinbarung aus der Vereinbarung die vereinbarte Vergütung bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung fordern. Ist die vereinbarte Vergütung niedriger, kann der Rechtsanwalt also maximal die vereinbarte Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung höher als die gesetzliche Vergütung, kann der Rechtsanwalt maximal die gesetzliche Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Vergütung für eine außergerichtliche Tätigt.
3. Rückforderungsanspruch bei Nichteinhaltung der Formvorschriften?
Rz. 170
Im Oktober 2015 hat der BGH eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein Mandant ein gezahltes Honorar wieder zurückfordern kann, wenn die von ihm unterzeichnete Honorarvereinbarung nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form hat.
Zitat
"Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.""
Rz. 171
In einer Strafsache haben die Anwälte ihren Auftraggeber vertreten und im Rahmen der Beratung am Ende der Besprechung gesagt, es müsse nun eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Dieser hat dann erwidert, "er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun." Die auf Rückzahlung verklagten Anwälte sahen in dieser Aussage auch einen Verzicht auf etwaige Rückforderungsansprüche.
Rz. 172
Im vorliegenden Rechtsstreit (Wiederaufnahmeverfahren) ging es unter anderem um die Rückzahlung der Differenz zwischen dem mündlich vereinbarten Honorar in Höhe von 25.000 EUR und der gesetzlichen Vergütung für diese Angelegenheit in Höhe von 1.102,18 EUR.
Rz. 173
Da die nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten worden war, handelte es sich um eine fehlerhafte (nicht nichtige!) Vergütungsvereinbarung, mit der Folge, dass der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, maximal aber die gesetzliche Vergütung schuldete. Da hier die gesetzliche Vergütung niedriger als die vereinbarte war, schuldete der Auftraggeber lediglich die gesetzliche Vergütung.
Nach Ansicht des BGH war der sich hieraus ergebende Anspruch des Klägers auf Herausgabe der ü...