Rz. 304
Eine interessante Möglichkeit ist die Regelung, dass für Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe) oder z.B. Hausratsteilung nach Stunden abgerechnet wird (niedrige gesetzliche Werte!); der "Rest" dann gesetzlich.
Praxistipp
Erforderlich ist in solchen Fällen die korrekte Erfassung der Stunden für die Kindschaftssache. Dies ist jedoch nicht immer einfach, da Mandanten i.d.R. "gesammelt" schreiben. Die Büroorganisation muss top sein, um keine Stunden zu verschenken. Es sollten daher zwingend getrennte Akten angelegt werden und Mandantenschreiben ggf. doppelt abgeheftet/gespeichert werden. Die Markierung der jeweiligen Tätigkeit mit Textmarker (analog oder digital) hilft bei der Zuordnung des Zeitaufwandes.
Rz. 305
In der Praxis sind auch Regelungen beliebt, die vorsehen, dass für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit nach Stunden und für die gerichtliche Tätigkeit gesetzlich abgerechnet wird. Vor allem bei gerichtlich zu protokollierenden Scheidungsfolgenvereinbarungen kann eine solche – nicht sauber formulierte Vereinbarung – sehr streitanfällig sein.
Es stellt sich in diesen Fällen möglicherweise die Frage: Gehört die Differenzverfahrensgebühr (für die Protokollierung der nicht rechtshängigen Ansprüche) zu den außergerichtlichen Kosten oder zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens? Und weiter: Gehört die 1,5 Einigungsgebühr zu den außergerichtlichen Kosten? Der Vergleich wurde zwar außergerichtlich geschlossen, aber formwirksam? Nicht alles müsste beurkundet/gerichtlich protokolliert werden. Die Einigungsgebühr entsteht aber bereits mit einer wirksamen Vereinbarung, u.U. somit über bestimmte Regelungsgegenstände nicht erst mit der Protokollierung (die der Titulierung dienen soll). Abgrenzungsprobleme liegen hier geradezu auf der Hand. Es sollte daher in der Vergütungsvereinbarung klargestellt werden, welche Tätigkeiten noch zu den außergerichtlichen Tätigkeiten gehören und welche im Fall einer zu protokollierenden Scheidungsfolgenvereinbarung der gerichtlichen Tätigkeit zugeordnet werden soll. Denn gerade dann, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowohl rechtshängige als auch nicht rechtshängige Ansprüche umfasst, wird es schwierig, das so "auseinanderzuhalten", dass es auch der Mandant versteht. Doppelt abrechnen ist m.E. jedoch nicht möglich (nach dem Motto bis zur Protokollierung nach Stundensatz und ab Protokollierung alle Gebühren zusätzlich nach den vom Gericht festgesetzten Werten), wenn dies nicht auch so vereinbart wurde.