Rz. 32
Die Verlobten können einen Erbvertrag miteinander schließen. In einem Erbvertrag können Personen untereinander vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen, § 2278 Abs. 1 BGB. Verfügungen von Todes wegen sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, § 2278 Abs. 2 BGB.
Rz. 33
Für den rechtswirksamen Abschluss eines Erbvertrages muss die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt sein. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Vertragschließenden die jeweiligen Verfügungen zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgegeben haben, § 2276 Abs. 1 BGB. Liegt ein Verstoß gegen die Formvorschrift vor, hat dies zwingend gemäß § 125 BGB Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
Rz. 34
Gemäß § 2276 Abs. 2 BGB soll für den Fall, dass ein Erbvertrag zwischen Verlobten gleichzeitig mit einem Ehevertrag abgeschlossen wird und beide Verträge miteinander verbunden sind, die Form des Ehevertrages genügen. Da für die Form des Ehevertrages zu dessen Wirksamkeit gemäß § 1410 BGB ebenfalls die Niederschrift vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erforderlich ist, kann mit den formellen Erleichterungen für Verlobte nur ein Verweis auf die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gemeint sein. Das Beurkundungsgesetz weist für Erbverträge Sondervorschriften auf. So bedarf es beispielsweise für den isoliert abgeschlossenen Erbvertrag nicht nur der Niederschrift durch den Notar, sondern auch noch dessen Entgegennahme, des Nehmens in einen Umschlag und des Verschließens mit einem Prägesiegel (§ 34 BeurkG). Unter Anwendung des § 2276 Abs. 2 BGB muss ein zwischen Verlobten geschlossener Erbvertrag, der mit einem Ehevertrag verbunden ist, eben jenen Sondervorschriften des Beurkundungsgesetzes für Erbverträge nicht entsprechen. Es genügt insoweit die Form, die für den Abschluss eines Ehevertrages erforderlich ist.
Rz. 35
Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Erbvertrages ist grundsätzlich außerdem die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers, § 2275 Abs. 1 BGB. Folge von Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Erblassers ist Nichtigkeit des Erbvertrages.
Rz. 36
Hinweis
Für Verlobte gelten Erleichterungen:
▪ |
Wird ein Erbvertrag mit einem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Erblasser abgeschlossen und handelt es sich dabei gleichzeitig um einen Erbvertrag zwischen Verlobten, ist der Vertrag entgegen § 2275 Abs. 1 BGB dann nicht unwirksam, wenn und soweit der gesetzliche Vertreter des in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Verlobten seine Zustimmung erteilt (§ 2275 Abs. 3, Abs. 2 BGB). |
▪ |
Ein Erbvertrag zwischen Verlobten ist also insofern speziell zu behandeln, als bei Abschluss mit einem beschränkt Geschäftsfähigen nicht automatisch Unwirksamkeit des Vertrages anzunehmen ist. Stattdessen kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des beschränkt geschäftsfähigen Verlobten die Nichtigkeit verhindern. |
Rz. 37
Wird das Verlöbnis aufgelöst, wird ein zwischen Verlobten geschlossener Ehevertrag unwirksam. Folge ist, dass dies auch für einen mit dem Ehevertrag verbundenen Erbvertrag gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, §§ 279 Abs. 2, 2077 BGB. Endet das Verlöbnis aber durch Tod, so wird zwar der Ehevertrag unwirksam, der Erbvertrag hingegen nicht.
Rz. 38
Anders ist das bei einem isolierten Erbvertrag, der nicht automatisch durch die Beendigung des Verlöbnisses unwirksam wird. Im Gegenteil muss hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Wird davon im Rahmen des Erbvertrages abgesehen, bleibt dem Verlobten bei Auflösung des Verlöbnisses nur, die Aufhebung des Erbvertrages gemäß § 2290 BGB zu vereinbaren – mit den entsprechenden Formvorschriften.
Rz. 39
Hinweis
Ist ein Erbvertrag zwischen Verlobten mit einem Ehevertrag verbunden, gelten für den Erbvertrag weniger strenge formelle Anforderungen an die rechtliche Wirksamkeit, als würde der Vertrag zwischen zwei nicht miteinander Verlobten abgeschlossen.
Bei einem Erbvertrag zwischen Verlobten kann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Verlobten die ansonsten vorhandene Unwirksamkeit verhindern bzw. heilen.
Ein Erbvertrag zwischen Verlobten, der nicht mit einem Ehevertrag verbunden ist, wird nicht automatisch mit Beendigung des Verlöbnisses unwirksam. Dies muss vielmehr ausdrücklich in dem Erbvertrag vereinbart werden.