Rz. 147
Ist jemand nicht leistungsfähig, kann also die voraussichtlich durch anwaltliches und gerichtliches Tätigwerden entstehenden Kosten nicht tragen, besteht die Möglichkeit, die Bewilligung von Beratungs- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Auf diese Möglichkeit muss hingewiesen werden.
a) Beratungshilfe
Rz. 148
Gemäß § 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt, soweit dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Rechte im außergerichtlichen Verfahren aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Hierfür hat der Rechtsuchende bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, § 4 Abs. 1 BerHG. In der Regel ist das der Amtsgerichtsbezirk des Wohnsitzes, § 13 ZPO.
Rz. 149
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Sachverhalt, um den es im Rahmen der Beratungshilfe gehen soll, ist anzugeben und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen, § 4 Abs. 2 BerHG. Theoretisch wäre es möglich, dass bereits dieser Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt wird. Rein praktisch ist hierzu aber nicht zu raten, da der Rechtsanwalt sein Tätigwerden auch bei Ablehnung des Antrags auf Beratungshilfe abzurechnen hat. Dem Antragsteller würde dann die Antragstellung für die Gewährung von Beratungshilfe in Rechnung gestellt werden müssen. Um also überhaupt erst keinen Gebührenanspruch bzw. nur einen ersetzbaren Gebührenanspruch des Rechtsanwalts entstehen zu lassen, sollte vor irgendeinem Tätigwerden des Rechtsanwalts zunächst der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gestellt werden.
Rz. 150
Gegen einen Beschluss des Gerichts, der den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückweist, ist die Erinnerung statthaft, § 6 Abs. 2 BerHG. Mangels entgegenstehender Regelungen im Gesetz, gibt es hierfür keine Frist, die beachtet werden müsste.
Rz. 151
Es besteht auch dann ein Anspruch auf Beratung, wenn noch kein Beratungshilfeschein vorhanden ist, § 7 BerHG. Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vor Erteilung der Beratungshilfe bereits das Beratungshilfe-Antragsformular ausgefüllt und unterzeichnet wurde, so dass die Voraussetzungen für die Antragsgewährung auf jeden Fall vor Beratung vorlagen, lediglich die Einreichung des Antrags bei Gericht nachträglich erfolgt.
Wird die Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt, kann und muss der Rechtsanwalt trotzdem die für sein Tätigwerden entstandenen Gebühren abrechnen. Eine Beratung und/oder Vertretung hatte bereits stattgefunden. Hierauf ist hinzuweisen.
Rz. 152
Soweit Beratungshilfe bewilligt worden ist, erstreckt sich der Anspruch gemäß § 2 BerHG auf Beratung und Vertretung. Vertretung bedeutet also auch außergerichtliches Tätigwerden. Das gilt nur soweit Letzteres erforderlich ist.
Rz. 153
Im Anschluss an sein Tätigwerden kann der Rechtsanwalt gemäß § 44 RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen. Hierfür gibt es entsprechende Formulare, die aus dem Internet heruntergeladen werden können. Einen Anspruch gegen den Beratungshilfeberechtigten persönlich hat der Rechtsanwalt nur in Höhe der Beratungshilfegebühr von 15 EUR. Diese kann neben den Gebühren für Beratung bzw. Vertretung verlangt werden.
Rz. 154
Hinweis
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Vor Beratung sollte bereits ein Beratungshilfeschein vorhanden sein, der beim Amtsgericht beantragt werden kann. |
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Der Anspruch nach Bewilligung von Beratungshilfe erstreckt sich auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts – nicht nur auf eine Beratung. |
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Der Rechtsanwalt rechnet gegenüber der Staatskasse ab. Der Anspruch gegen den Mandanten persönlich umfasst eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 EUR. |
b) Verfahrenskostenhilfe
Rz. 155
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG kann in den familienrechtlichen Fällen, in denen der Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten eines Rechtsstreits aufzukommen, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Es wird bis auf §§ 77 und 78 FamFG umfänglich auf die Vorschriften der ZPO über Gewährung von Prozesskostenhilfe verwiesen, die in Familienstreitsachen unmittelbar Anwendung finden. Für zivilrechtliche Gerichtsverfahren, die nicht vor dem Familiengericht rechtshängig sind, wird unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe gewährt.
Rz. 156
Während minderjährige Kinder Verfahrenskostenhilfe ohne Beifügung eines entsprechendes Formulars beantragen können (§ 2 Abs. 1 PKHVV), müssen alle anderen Antragsteller Formulare zur Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und bei Gericht einreichen (§ 117 Abs. 2 ZPO).
Rz. 157
Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt werden, wenn absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht wurden. Es besteht sogar die Gefahr, dass eine einmal erfolgte Bewilligung von Verfahrens...