Rz. 45
Im zivilgerichtlichen Verfahren haben Verlobte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es ist in § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geregelt und umfasst das Recht, eine Aussage als Zeuge und eine entsprechende Eidesleistung zu verweigern. Beruft sich ein Verlobter auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, hat er die Tatsachen, auf die er seine Weigerung stützt, anzugeben und glaubhaft zu machen, §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO. Bei Zweifeln kann der Zeuge dazu aufgefordert werden, diese Tatsachen an Eides statt zu versichern. Die Eidesstattliche Versicherung unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht.
Rz. 46
Weiß der Verlobte vor dem Termin, zu dem er geladen wurde, dass er das Zeugnis verweigern wird, kann er schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts seine beabsichtigte Weigerung sowie die Begründung dessen, also das bestehende Verlöbnis mit der Partei, angeben und glaubhaft machen, § 386 Abs. 1 ZPO. Bereist zu diesem Zeitpunkt sollte zur Glaubhaftmachung eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der verlobte Zeuge nicht zu dem Termin erscheinen, § 386 Abs. 3 ZPO. Das gilt auch dann, wenn sich nachher herausstellt, dass das Verlöbnis nicht wirksam bestand.
Rz. 47
Nimmt der Verlobte als Zeuge an dem Termin teil, ist er gemäß § 383 Abs. 2 ZPO vor seiner Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Das ist zu protokollieren. Unterlässt das Gericht die Belehrung, begründet dies einen Verfahrensfehler, aufgrund dessen Rechtsmittel gegen das in diesem Zuge ergangene Urteil eingelegt werden kann.
Rz. 48
Es finden sich relativ viele Gerichtsentscheidungen, die dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht versagen. Meistens bestand in diesen Fällen bereits seit vielen Jahren ein Verlöbnis, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen wäre. Die Gerichte vertreten dann die Ansicht, dass das Bestehen eines Verlöbnisses entweder von vornherein nicht glaubhaft gemacht worden ist oder aber dass das Verlöbnis durch Zeitablauf endete.
Rz. 49
Wird der Verlobte einer Partei in einem Zivilrechtsstreit von einem Gericht als Sachverständiger damit beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, hat er ein Gutachtenverweigerungsrecht gemäß § 408 Abs. 1 ZPO.
Rz. 50
Hinweis
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Verlobte haben in einem Zivilverfahren, in dem der andere Verlobte Partei ist, ein Zeugnis- und/oder Gutachtenverweigerungsrecht. |
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Wenn der Verlobte die Gründe für das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts bereits vor der mündlichen Verhandlung glaubhaft macht, muss er nicht zum Termin erscheinen. Das gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Verlöbnis nicht wirksam bestand. |
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Erscheint der Verlobte zur mündlichen Verhandlung, muss er vor der Vernehmung als Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. |