Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 178
Die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach Ehescheidung richtet sich nach § 1568b BGB.
Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, wobei nach § 1568b Abs. 2 BGB Miteigentum für solche Haushaltsgegenstände vermutet wird, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind. Sie gelten als gemeinsames Eigentum, sofern nicht das Alleineigentum eines der Ehegatten feststeht.
Die früher in § 9 HausrVO vorgesehene Möglichkeit, dem Anspruch stellenden Ehegatten auch solche Haushaltsgegenstände zuzuweisen, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, ist ersatzlos weggefallen. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich darauf, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines der Ehegatten stehen, dem Zugewinnausgleich zugewiesen sind.
Die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1370 BGB zugunsten des Ehegatten, der Alleineigentum an Haushaltsgegenständen hatte, sie beispielsweise in die Ehe eingebracht hat, ist mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben, Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts. Die Bestimmung bleibt allerdings anwendbar auf alle Haushaltsgegenstände, die vor dem 1.9.2009 angeschafft worden sind, Art. 229 EG-BGB, § 20 Abs. 1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen ist nach § 1568b Abs. 1:
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Der Antrag stellende Ehegatte ist auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen als der andere Ehegatte. |
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die Überlassung und Übereignung entspricht aus anderen Gründen der Billigkeit. |
Der Ehegatte, der seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten überträgt, kann nach § 1568b Abs. 3 BGB eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Rz. 179
Örtlich zuständig ist nach § 201 Ziff. 1 FamFG in erster Linie das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszuges, mangels Anhängigkeit einer Ehesache das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die Ehewohnung befindet, § 201 Ziff. 2 FamFG. Ersatzweise ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners, § 201 Ziff. 3 FamFG, und schließlich der des Antragstellers maßgebend, § 201 Ziff. 4 FamFG.
Wird nach Anhängigkeit eines Haushaltssachenverfahrens eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, ist das Verfahren an das Gericht der Ehesache abzugeben, § 202 FamFG.
Der Antrag auf Aufteilung der Haushaltsgegenstände soll die Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird, kann also nicht nur auf eine "angemessene" Aufteilung gerichtet werden. Ihm soll zudem eine Liste des Haushaltes mit genauer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände beigefügt werden, § 203 Abs. 2 FamFG. Sollten diese Anträge und Angaben nicht mit der Antragsschrift vorgelegt worden sein, kann das Gericht beiden Parteien nach § 206 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 entsprechende Auflagen machen und außerdem beiden Ehegatten aufgeben, sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen bzw. Belege vorzulegen, § 206 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 FamFG.
Das Gericht hat den Ehegatten hierzu eine angemessene Frist zu setzen mit der Folge, dass Umstände, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, nur berücksichtigt werden können, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt. Kommen die Ehegatten den Auflagen nicht nach oder sind Umstände wegen Fristablaufs nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet, § 206 Abs. 2 und 3 FamFG.
Nach § 209 Abs. 1 FamFG soll das Gericht sogenannte Annexentscheidungen treffen, d.h. solche Anordnungen treffen, die zur Durchführung der Entscheidung notwendig sind. Hierzu gehört insbesondere die Anordnung der Herausgabe von Haushaltsgegenständen, ggf. unter Fristsetzung, an den anderen Ehegatten.
Gegen eine Hauptsachenentscheidung kann eine Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG innerhalb eines Monats, § 63 Abs. 1 FamFG, erhoben werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder die Beschwerde zugelassen ist, § 61 Abs. 2 FamFG.
Falls die Entscheidung im Verbund mit der Ehesache getroffen wird, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 143 ff. FamFG. Die Endentscheidung in Haushaltssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam, § 209 Abs. 2 FamFG.