Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 147
Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgleichs im Falle des Todes eines Ehegatten ist häufig unerwünscht. § 5 ErbStG privilegiert die Zugewinngemeinschaft, weshalb es häufig beim gesetzlichen Güterstand bleiben soll. Je nach vorhandener Situation kann es aber sinnvoll und gewünscht sein, im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes eine Modifizierung vorzunehmen.
Rz. 148
Zulässig sind u.a. folgende Modifizierungen:
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Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB, |
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Aufschiebend bedingter oder befristeter Zugewinnausgleich, |
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Einbeziehung vorehelich erworbenen Vermögens, |
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Festlegungen zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens, |
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Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände, |
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Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden, |
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Vereinbarungen über den Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden, |
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Vereinbarungen über die Bewertung von Vermögensgegenständen, |
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Ermäßigung oder Erhöhung der Ausgleichsquote. |
a) Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung
Rz. 149
Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter. Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tod, jedoch keine Teilungspflicht im Falle des Scheiterns der Ehe. Zudem werden die Konflikte gescheut, "Rosenkriege" und damit zusätzliche seelische und wirtschaftliche Belastungen befürchtet, sollte die Ehe scheitern. Im Falle der Scheidung soll es daher keine vermögensrechtlichen Nachwirkungen geben.
Derartige Auseinandersetzungen werden durch den Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung erreicht.
aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung
Rz. 150
Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:
(1) Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
Rz. 151
Muster 3.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
Muster 3.17: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung
1. |
Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. |
2. |
Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn. |
3. |
Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten. |
4. |
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. |
Da es in dieser Konstellation bei dem gesetzlichen Güterstand bleibt, gelten auch die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB fort. Sinnvoll ist es deshalb, die "güterrechtliche Freiheit" jedes Ehepartners mit der folgenden Formulierung zu bestätigen:
(2) Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Rz. 152
Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Muster 3.18: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB
Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.
Rz. 153
Es ist jedoch zu beachten, dass der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung dazu führt, dass beispielsweise der Teilungsversteigerungsantrag einer der Eheleute auch gegen den Willen des anderen vor Rechtskraft einer Scheidung möglich ist, § 180 ZVG. Wenn für den die Immobilie noch bewohnenden Ehepartner der Erhalt während der Trennungszeit gesichert bleiben soll, darf der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nicht vereinbart werden.
bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe
Rz. 154
Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen.
Diese Sichtweise ist jedoch eine rein formale Auffassung einer Ehe. Haben beide Ehepartner nach Ablauf der notwendigen Trennungszeit jeweils Scheidungsantrag...