An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
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Wohnungszuweisungsantrag
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsgegner und Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens –
zu beteiligender Vermieter: Herr _________________________, wohnhaft _________________________
– Az: _________________________ WO –
Verfahrenswert: 4.000 EUR.
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragsgegnerin
im Ehescheidungsverbund
beantragt,
1. |
dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin die Ehewohnung, gelegen in _________________________, Straße _________________________, Hausnummer _________________________, zu überlassen, |
2. |
dem Antragsteller aufzugeben, die Ehewohnung bis zum _________________________ unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Antragsgegnerin herauszugeben, |
3. |
festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Mietverhältnis über die Ehewohnung gem. Ziff. 1 mit dem beteiligten Vermieter alleine fortsetzt. |
Begründung:
1. |
Die Beteiligten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt und haben sich bisher noch nicht darüber verständigen können, wer von ihnen die Ehewohnung zu verlassen hat.
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Das Mietverhältnis mit dem nach § 204 FamFG zu beteiligenden Vermieter berechtigt und verpflichtet beide Beteiligten. Eine Kopie des Mietvertrages ist als Anlage Ast 1 beigefügt. |
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2. |
Die Antragsgegnerin ist nicht berufstätig und betreut die beiden minderjährigen Kinder der Parteien. Diese werden auch nach Ehescheidung in ihrem Haushalt leben.
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Die Antragsgegnerin hält es aus folgenden Gründen für sinnvoll und notwendig, dass sie mit den Kindern in der Ehewohnung bleibt und den Kindern ein Wohnungswechsel erspart wird: |
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_________________________ [Hier ist im Einzelnen darzulegen, welche Argumente für den Verbleib der Klientin mit den Kindern in der Ehewohnung sprechen] |
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3. |
Der Antragsteller möchte die Ehewohnung nicht räumen, weil er in einem mitgemieteten Anbau des Hauses sein Büro untergebracht hat.
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Die Antragsgegnerin ist jedoch der Auffassung, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, sein Büro zu verlagern. |
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_________________________ [Hier ist jetzt im Einzelnen darzulegen, was gegen den Verbleib des Antragstellers in der Ehewohnung spricht.] |
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4. |
Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragsgegnerin ergibt sich mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses aus § 1568a Abs. 3 Ziff. 2 FamFG. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Rechtsfolge ausdrücklich im... |