Rz. 213

Gerade anlässlich einer Scheidung kann die Einigung über das weitere Bewohnen der ggf. gemeinsam angeschafften Immobilie sinnvoll sein.

Gerade dann, wenn es Eheleuten um die gemeinsam angeschaffte Immobilie geht, in der ein Ehepartner ggf. mit den gemeinsamen Kindern verblieben ist, wird diesem Ehegatten daran gelegen sein, nicht noch unmittelbar die Wohnung räumen zu müssen.

Nach dem Verlust des Partners, der ja nicht immer gewünscht worden war und für die betroffenen Kinder in der Regel gänzlich unerwünscht war, soll nicht noch der Verlust der Lebensumgebung kommen.

Bei Mietverhältnissen wird dies in der Regel unproblematisch sein.

Allerdings wird bei Wohneigentum kein Ehegatte ewig an der gemeinsamen Immobilie festgehalten werden können.

Es empfiehlt sich daher namentlich in Fällen gemeinsamer Immobilien, eine Vereinbarung über das weitere Bewohnen auch nach Scheidung der Ehe zu treffen.

Dies kann im Kerntext im Rahmen einer notariellen Gesamtvereinbarung wie folgt formuliert werden.

Muster 3.33: Vereinbarung zur Ehewohnung anlässlich der Scheidung

 

Muster 3.33: Vereinbarung zur Ehewohnung anlässlich der Scheidung

§ … Zuweisung der Ehewohnung

1. Die Erschienenen vereinbaren, dass die Ersch. zu 2 mit dem gemeinsamen Sohn die bisherige Ehewohnung weiterhin bewohnen darf.
2. Der Ersch. zu 1 verzichtet auf sein Recht zur Herbeiführung der Teilung der Immobilie durch Einleitung einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres unseres Sohnes. Damit soll ihm ermöglicht werden, sein Abitur das er in dieser Zeit ablegen wird, in Ruhe zu verfolgen, ohne den Wohnort wechseln zu müssen.
4. Die Erschienenen vereinbaren, nach Vollendung des 20. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes, einen Verkauf des Hausgrundstücks durchzuführen. Die Ersch. zu 2 verpflichtet sich zur Mitwirkung an der bestmöglichen Veräußerung und zur rechtzeitigen Räumung der Immobilie, ggf. gemeinsam mit unserem Sohn K.

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