Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
aa) Berechnungsstichtage
Rz. 18
Für Anfangsvermögen beider Beteiligten: Tag der standesamtlichen Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB. Für Endvermögen beider Beteiligten: Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an M, § 1384 BGB. Stichtag für Zurechnung der Grundstücksübertragung von Seiten der Eltern der F: Tag der Umschreibung im Grundbuch, weil es auf den Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs im Rechtssinne ankommt (Grundbuchauszug anfordern).
bb) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 19
F muss im Hinblick auf § 1377 Abs. 3 BGB ihr Anfangsvermögen beweisen. Sie muss im Rahmen der Darlegung eines Zugewinnausgleichsanspruchs das eigene Endvermögen und das Endvermögen des M darlegen und beweisen, und zwar unter Einschluss der behaupteten Werte. F ist nicht darlegungs- und beweispflichtig für die Abwesenheit von Verbindlichkeiten im Endvermögen des M, wohl aber für die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB einschließlich der Benachteiligungsabsicht, sofern nicht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB wegen einer durchgesetzten Auskunft über das Vermögen bei Trennung eingetreten ist.
cc) Beschaffung von Informationen und Unterlagen; Ermittlung von Aufklärungsbedarf
Rz. 20
F muss Belege über den Stand ihres Barvermögens bei Eheschließung und über den Betrag der Heiratserstattung beschaffen. Es müssen u.U. Feststellungen zum Wert des von den Eltern übertragenen Grundbesitzes und zu dem aktuellen Wert des bebauten Grundstücks getroffen werden (ggf. Richtpreiskarte des zuständigen Katasteramtes). F muss ermitteln, ob und inwieweit das gemeinsame Hausgrundstück belastet ist, inwieweit sie für etwaige Kredite gesamtschuldnerisch haftet. Außerdem, ob und inwieweit sie Mitberechtigung an Wertpapierdepots, Barvermögen etc. hat und welche Anhaltspunkte es dafür gibt, dass M seiner Freundin den Pkw geschenkt hat.
Rz. 21
Soweit F eigene Feststellungen nicht treffen kann bzw. keine Kenntnisse hat, hilft der erweiterte Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Dieser ist nämlich nicht mehr auf das Endvermögen des anderen Ehegatten – "Bestand seines Endvermögens" – beschränkt, sondern begründet einen Anspruch auf Auskunft "über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist". Hierzu wird im Bedarfsfall auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des eigenen Endvermögens der F gehören, wenn nur M die Unterlagen und Informationen hierüber hat. Ob die Bestimmung auch dahingehend auszulegen ist, dass Auskunft über eine Übermaßschenkung i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, war strittig, weil es sich dabei nicht um "das Vermögen", sondern nur um eine mittelbare Auswirkung für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs handelt. Der BGH hat aber inzwischen klargestellt, dass nicht auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss, wonach F einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten kann, soweit konkrete Anhaltspunkte für Tatbestände i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vorliegen, sondern dass sich bei substantiiertem Vortrag zu Verdachtsmomenten die Auskunftspflicht unmittelbar aus § 1379 BGB ergibt.
Sind solche Vermögensminderungen nach der Trennung erfolgt, hilft im Übrigen der Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, § 1379 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB.