Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens waren die Zugewinnausgleichsansprüche zwischen Ehegatten sowie ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR. Hierbei ging es insbesondere um die Teilhabe der zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten an einem gemeinsamen Sparguthaben auf dem Konto eines der Ehegatten.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten über den Zugewinnausgleich sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR.

Die in den Jahren 1966 und 1969 geborenen Parteien hatten im Jahre 1989 geheiratet. Bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik lebten sie im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3.10.1990 gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hatte keine der Parteien abgegeben. Aus der Ehe war ein im Jahre 1994 geborener Sohn hervorgegangen.

Kurz nach der Eheschließung wurde der Antragstellerin durch notariellen Vertrag vom 27.10.1989 von ihrem Großvater ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden übertragen. Die Antragstellerin lebte zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, bereits in dem Haus. Später und bis zur Trennung der Parteien im Jahr 2005 diente das Haus als Ehewohnung. In den Jahren 1992 bis 2003 erfolgten umfangreiche Sanierungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die überwiegend in Eigenleistung ausgeführt wurden.

Auf den am 27.6.2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin sowie die wechselseitigen Anträge der Parteien im Streit um die Vermögensauseinandersetzung hat das AG ein Sachverständigengutachten über den Wert des Hausgrundstücks der Antragstellerin am Anfangs- und Endstichtag sowie über den Wert zweier Personenkraftfahrzeuge des Antragsgegners in Auftrag gegeben.

Mit Urteil vom 16.12.2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Ferner hat das erstinstanzliche Gericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 65.000,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurden die Zahlungsanträge beider Parteien abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere angeführt, er habe bereits 1989 und 1990 umfangreiche werterhöhende Umbauarbeiten an dem Haus der Antragstellerin vorgenommen und diese auch finanziert. Unter Berücksichtigung des in dem Notarvertrag zugrunde gelegten Grundstückswert von 15.000,00 Mark der DDR und des von der erstinstanzlichen Sachverständigen für den 3.10.1990 festgestellten Sachwerts von 72.000,00 EUR gebühre ihm aufgrund seiner wertsteigernden Leistungen ein Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR in Höhe des hälftigen Wertzuwachses von ca. 68.165,00 EUR, somit ca. 34.083,00 EUR.

Von den Sparguthaben habe er kurz nach der Trennung der Parteien im Jahr 2005 ein Darlehen an seine Eltern i.H.v. 50.000,00 EUR zurückzahlen müssen. Dieses sei den Parteien im Frühjahr 2003 zur Finanzierung vorgesehener Umbauarbeiten zur Vermeidung einer Darlehnsaufnahme bei einer Bank gewährt worden.

Außerdem habe die Antragstellerin nach der Trennung keinen Kindesunterhalt gezahlt. Unterhaltszahlungen seien von ihr erst im August 2006 aufgenommen worden.

Der Antragsgegner beantragte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und begehrte Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 40 FGB i.H.v. ca. 34.083,00 EUR nebst Zinsen an ihn. Ferner begehrte er die Zahlung weiterer 3.608,60 EUR.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners hatte in der Sache teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Anders als das erstinstanzliche Gericht kam das OLG zu dem Ergebnis, die Antragstellerin könne von dem Antragsgegner Zugewinnausgleich nicht verlangen. Dem Antragsgegner entgegen ständen gegen die Antragstellerin Ausgleichsforderungen gemäß § 40 Abs. 1 FGB-DDR und § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 9.848,00 EUR zu. Wegen ihrer berechtigten Ausgleichsforderungen gegen den Antragsgegner müsste sich die Antragstellerin auf eine gesonderte Geltendmachung verweisen lassen.

Die güterrechtliche Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien bestimme sich ab dem 3.10.1990 nach den Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen Vermögens der Ehegatten gälten die §§ 39 ff. FGB-DDR. Für gemeinschaftliches Vermögen und deren Auseinandersetzung nach § 39 FGB-DDR folge dies schon aus Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB. Aber auch Alleinvermögen eines Ehegatten sei insoweit bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, und zwar ggf. durch Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR. Es beständen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift (vgl. hierzu BGH FamRZ 1999, 1197). Ausgehend von dieser rechtlichen Grundlage stehe dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin als angemessener Ausgleich ein Zahlungsanspruch aus § 40 Abs. 1 FGB-DDR i.H.v. 7.200,00 EUR zu.

Das Hausgrundstück sei der Antragstellerin vo...

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