Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB und Zugewinnausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB ist nicht nur der in der Ehe erzielte Wertzuwachs auszugleichen. Vielmehr orientiert sich der Anspruch am Wert des Alleinvermögens, zu dessen Werterhalt der Ehegatte beigetragen hat.
2. Zahlen beide Ehegatten auf ein Sparkonto ein, ohne insgesamt einen konkreten Zweck zu verfolgen, so dient das Angesparte nach der Lebenserfahrung besonderen Anschaffungen, der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung sowie auch dazu, Nachkommen zu bedenken. Die Gelder sollen im Ergebnis beiden Ehegatten zugute kommen, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben.
3. Die Rechtsbeziehungen der Ehegatten insoweit bestimmen sich gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Normenkette
BGB §§ 741-742, 749 Abs. 1; BGBEG Art. 234 § 4 Abs. 2; FGB § 40 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 16.12.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG Eisenhüttenstadt vom 16.12.2009 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in seinem Ausspruch betreffend den Zugewinnausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 9.848 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragsgegners und der Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin zu 73 % und dem Antragsgegner zu 27 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 102.691,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Zugewinnausgleich sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR.
Die in den Jahren 1966/1969 geborenen Parteien haben am 10.6.1989 geheiratet. Sie lebten bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3.10.1990 gem. Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Aus der Ehe ist im Jahr 1994 der Sohn A. hervorgegangen.
Kurz nach der Eheschließung wurde der Antragstellerin durch notariellen Vertrag vom 27.10.1989 von ihrem Großvater ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden in Z.,... straße 11 übertragen. Die Antragstellerin lebte zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung mit ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, bereits in dem Haus. Später und bis zur Trennung der Parteien am 14.3.2005 diente das Haus als Ehewohnung. In den Jahren 1992 bis 2003 erfolgten umfangreiche Sanierungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, die überwiegend in Eigenleistung ausgeführt wurden.
Auf den am 27.6.2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin sowie die wechselseitigen Anträge der Parteien im Streit um die Vermögensauseinandersetzung hat das AG Sachverständigengutachten über den Wert des Hausgrundstücks der Antragstellerin am Anfangs- und Endstichtag und zwei Personenkraftfahrzeuge des Antragsgegners in Auftrag gegeben. Mit Urteil vom 16.12.2009 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Ferner hat es den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 65.000 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurden die Zahlungsanträge beider Parteien abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend:
Er habe bereits 1989 und 1990 umfangreiche werterhöhende Umbauarbeiten an dem Haus in Z. vorgenommen und auch finanziert. Unter Berücksichtigung des in dem Notarvertrag vom 27.10.1989 zugrunde gelegten Grundstückswerts von 15.000 Mark der DDR und des von dem erstinstanzlichen Sachverständigen für den 3.10.1990 festgestellten Sachwerts von 72.000 EUR gebühre ihm aufgrund seiner wertsteigernden Leistungen ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR in Höhe der Hälfte des Wertzuwachses (von rund 68.165 EUR), also rund 34.083 EUR.
Von den Sparguthaben bei der ... bank habe er kurz nach der Trennung der Parteien im Jahr 2005 ein Darlehen an seine Eltern i.H.v. 50.000 EUR zurückzahlen müssen. Dieses sei den Parteien im Frühjahr 2003 zur Finanzierung vorgesehener Umbauarbeiten und zur Vermeidung einer Darlehensaufnahme bei einer Bank gewährt worden. Außerdem habe die Antragstellerin nach der Trennung keinen Kindesunterhalt gezahlt. Unterhaltszahlungen seien von ihr erst im August 2006 aufgenommen worden. Von einer Vermögensverschwendung könne deshalb entgegen der Auffassung des AG nicht die Rede sein.
Der Antragsgegner beantragt, da...