Rz. 210
Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung
Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung
An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
_________________________[321]
Wohnungszuweisungsantrag
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________[322]
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsgegner und Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens –
zu beteiligender Vermieter:[323] Herr _________________________, wohnhaft _________________________
– Az: _________________________ WO[324] –
Verfahrenswert: 4.000 EUR.[325]
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragsgegnerin
im Ehescheidungsverbund
beantragt,[326]
1. | dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin die Ehewohnung, gelegen in _________________________, Straße _________________________, Hausnummer _________________________, zu überlassen, |
2. | dem Antragsteller aufzugeben, die Ehewohnung bis zum _________________________ unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Antragsgegnerin herauszugeben,[327] |
3. | festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Mietverhältnis über die Ehewohnung gem. Ziff. 1 mit dem beteiligten Vermieter alleine fortsetzt.[328] |
Begründung:
1. | Die Beteiligten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt und haben sich bisher noch nicht darüber verständigen können, wer von ihnen die Ehewohnung zu verlassen hat.
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2. | Die Antragsgegnerin ist nicht berufstätig und betreut die beiden minderjährigen Kinder der Parteien. Diese werden auch nach Ehescheidung in ihrem Haushalt leben.
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3. | Der Antragsteller möchte die Ehewohnung nicht räumen, weil er in einem mitgemieteten Anbau des Hauses sein Büro untergebracht hat.
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4. | Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragsgegnerin ergibt sich mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses aus § 1568a Abs. 3 Ziff. 2 FamFG. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Rechtsfolge ausdrücklich im Beschluss festgestellt werden. | ||||
5. | Bei der Bemessung der dem Antragsteller zuzubilligenden Räumungsfrist ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Trennung der Beteiligten innerhalb der Wohnung eine psychische Belastung für alle Beteiligten, insbesondere die Kinder, darstellt und eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes über einen längeren Zeitraum nicht mehr zumutbar ist. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller als Einzelperson kurzfristig in der Lage ist, eine Ersatzwohnung anzumieten. Auch eine Verlagerung seines Büroraums ist ihm ohne weiteres kurzfristig möglich.
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6. | Der angegebene Verfahrenswert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FamGKG. Gründe für eine anderweitige Festsetzung nach § 48 Abs. 3 FamGKG sind derzeit nicht ersichtlich. |
(Unterschrift)
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