Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 114
Selbstverständlich kann die Gütertrennung jederzeit wieder aufgehoben werden.
Man kann dies verbinden mit einer Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ab Ehebeginn wie folgt:
Rz. 115
Muster 3.9: Aufhebung der Gütertrennung
Muster 3.9: Aufhebung der Gütertrennung
Ehevertragliche Vereinbarungen
Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:
1. |
Mit Ehevertrag des Notars _________________________ in _________________________ vom _________________________ haben wir den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, in dem wir heute noch leben. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister war nicht erfolgt. |
2. |
Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei soll das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten jedoch so berechnet werden, als hätten wir seit unserer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass die Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in dieser Weise zurückwirkt. |
3. |
_________________________ ggf. Modifikationen der Zugewinnregelung |
4. |
Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches und des Ehegattenunterhaltes bei einer etwaigen Scheidung unserer Ehe verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen; hiervon abweichende Vereinbarungen wollen wir derzeit nicht treffen. |
5. |
Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.“ |
Rz. 116
Der Kernsatz zur Berechnung des Zugewinns zu 2. kann auch lauten:
Muster 3.10: Aufhebung der Gütertrennung und Bestimmung des Zeitpunktes des Zugewinns
Muster 3.10: Aufhebung der Gütertrennung und Bestimmung des Zeitpunktes des Zugewinns
…
2. Wir heben diesen Ehevertrag rückwirkend auf und vereinbaren den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir vereinbaren ausdrücklich, dass Anfangsvermögen dasjenige Vermögen ist, das jedem von uns bei Eheschließung gehört hat, also nicht dasjenige Vermögen, das einem jeden von uns heute gehört.
Rz. 117
Die Alternative zur Rückwirkung stellt die Aufhebung "ab Vertragsschluss" dar:
Muster 3.11: Aufhebung der Gütertrennung ab Vertragsschluss
Muster 3.11: Aufhebung der Gütertrennung "ab Vertragsschluss"
…
2. Hiermit heben wir diesen Güterstand der Gütertrennung auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Aufhebung der Gütertrennung wirkt ab dem heutigen Tage.
Das wesentliche Vermögen eines jeden von uns ist jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigefügtem Vermögensverzeichnis näher aufgeführt. Dieses Vermögen gilt jeweils als Anfangsvermögen.
Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.
Rz. 118
Zusätzlich kann man sonstige Ansprüche ausschließen:
Muster 3.12: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen
Muster 3.12: Aufhebung der Gütertrennung und Ausschluss von Ansprüchen
Wir sind uns darüber einig, dass mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages derzeit keinerlei güterrechtliche oder vermögensrechtliche Ansprüche der Vertragsbeteiligten gegeneinander mehr bestehen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden mögen, insbesondere keine Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus Ehegatteninnengesellschaft sowie aus etwaigem Gesamtschuldnerausgleich.
Von etwaigen Ansprüchen der Eltern gegen das Schwiegerkind stellen wir uns wechselseitig frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorstehenden Ansprüche bei Abschluss dieses Vertrages bekannt sind oder nicht.
Rz. 119
Soweit während der Ehe Vermögen durch intensives Zusammenwirken beider Ehegatten entstanden ist, hilft im Übrigen die Rechtsprechung gelegentlich über die Konstruktion einer sog. Ehegatteninnengesellschaft, die allerdings nicht nur in Gütertrennungsfällen, sondern auch im gesetzlichen Güterstand denkbar ist.
Der Auseinandersetzungs- und der Zugewinnausgleichsanspruch bestehen nebeneinander. Die Ausgleichsansprüche oder -verpflichtungen sind dann jeweils in das Endvermögen einzustellen. Die Anwendung von Gesellschaftsrecht setzt also nicht voraus, dass die gesetzlichen Regeln des Zugewinnausgleichs ansonsten nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen.
Zur Anwendung von Gesellschaftsrecht reicht aber nicht das allgemeine Bestreben aus, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Eheleute aufgrund einer entsprechenden, ggf. stillschweigenden Vereinbarung durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie z.B. gemeinsam ein Unternehmen aufgebaut haben oder gemeinsam eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Leistungen zum Erwerb oder Ausbau der Ehewohnung reichen hierfür ebenso wenig aus wie die Zahlung in Bausparverträge wegen gemeinsamer Baupläne. Die Abwicklung einer (auch fehlerhaften) Innengesellschaft erfolgt nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften, s...