Rz. 143

Ansprüche wegen unbenannter/ehebedingter Zuwendungen während der Ehe sind in aller Regel auf eine Ausgleichszahlung gerichtet. Nur unter besonderen Umständen sieht die Rechtsprechung einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich zugewandter Vermögensgegenstände vor. Auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf eine Ausgleichszahlung in Geld gerichtet.

 

Rz. 144

Es wird also in aller Regel nur ein Zahlungsantrag in Betracht kommen, wobei die Höhe eines Ausgleichsanspruchs von einer Wertungsentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abhängig ist (siehe Rdn 132 ff.).[226] Zur Beschränkung des Verfahrensrisikos liegt deswegen der Gedanke nahe, zwar in einem Zahlungsantrag den geltend gemachten Anspruch in voller Höhe darzulegen und zu beziffern, hiervon aber nur einen Teilbetrag geltend zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn Aussichten auf eine vergleichsweise Regelung unter Mitwirkung des Gerichts gesehen werden und eine solche Regelung angestrebt wird. Muss demgegenüber damit gerechnet werden, dass der Rechtsstreit durch Beschluss entschieden werden muss, bringt der Teilantrag, wenn das Gericht ihn für begründet hält, das Risiko mit sich, dass das Gericht sich nicht im Detail zu der Höhe eines für angemessen gehaltenen Ausgleichsanspruchs äußert, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass jedenfalls der mit dem Teilantrag verlangte Betrag angemessen ist.

 

Rz. 145

Muster 3.16: Zahlungsantrag

 

Muster 3.16: Zahlungsantrag

An das Amtsgericht Familiengericht _________________________

Antrag

der _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsgegner –

wegen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Verfahrenswert: _________________________ EUR

Für diesen Rechtstreit bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.

Es wird beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Betrag von _________________________ EUR zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Begründung:

Die Beteiligten waren seit _________________________ miteinander verheiratet. Die Ehe ist durch Beschluss des Familiengerichts _________________________ vom _________________________ (Az. _________________________) geschieden worden/Das Ehescheidungsverfahren ist beim Familiengericht _________________________ unter Az. _________________________ anhängig und steht – bei übereinstimmendem Ehescheidungswunsch beider Parteien – kurz vor dem Abschluss.

Die Beteiligten haben im Jahre _________________________ den in Kopie als

Anlage Ast 1

beigefügten Ehevertrag abgeschlossen, der Gütertrennung vorsieht. Die Antragstellerin hat also im Zusammenhang mit der erfolgten/anstehenden Ehescheidung keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner.

Dies ist im Hinblick auf die langjährige Ehe der Beteiligten einerseits und den Vermögenserwerb des Antragsgegners während der Ehe andererseits ein untragbares Ergebnis, zumal das jetzige Vermögen des Antragsgegners in nicht unerheblichem Umfang auf Leistungen und Zuwendungen der Antragstellerin während der Ehe zugunsten des Vermögenserwerbs des Antragsgegners beruht.

Die Antragstellerin macht deswegen einen auf § 242 BGB bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, gestützten Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend, und zwar zum einen wegen erheblicher Mitarbeit im Betrieb des Antragsgegners, zum anderen wegen ihrer finanziellen Zuwendungen an den Antragsgegner.

Im Einzelnen wird zur Begründung des Antrags Folgendes vorgetragen:

I.

Die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Ehescheidung/zum Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens gestalten sich wie folgt:

_________________________ [hier ist im Einzelnen die Vermögenssituation des Antragsgegners darzulegen und unter Beweis zu stellen].

Er hatte bei Eheschließung kein nennenswertes Vermögen/nur folgendes Vermögen:

_________________________ [hier ist die Situation bei Eheschließung darzulegen].

Sein Vater hat ihm im Jahre _________________________ seinen Handwerksbetrieb und das Betriebsgrundstück übertragen, auf dem sich zugleich das Wohnhaus befindet. Grundbesitz und Betrieb hatten seinerzeit allenfalls folgenden Wert:

_________________________ [hier ist im Einzelnen die Zusammensetzung und der Wert des durch Erbschaft/vorweggenommene Erbfolge übernommenen Vermögens darzulegen und unter Beweis zu stellen].

Dementsprechend hat der Antragsgegner während der Ehe und seit _________________________ einen erheblichen Vermögenszuwachs erzielt, der nicht nur auf der Vermögensübertragung durch seinen Vater und auf den allgemeinen Wertsteigerungen beruht, sondern im Wesentlichen auf Ausbauleistungen für das Gebäude und den Betrieb.

II.

Die Antragstellerin hat in folgender Weise zu dem Vermögenserwerb des Antragsgegners wä...

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