Rz. 36

In einer weiteren interessanten Entscheidung hat das LG Koblenz[19] sich mit der Frage einer arglistigen Täuschung beschäftigt, aufgrund derer ein Pflichtteilsverzicht zustande gekommen sein sollte. Es hat gemeint, dass der Erblasser im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts insbesondere bei Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zur Aufklärung über all diejenigen Umstände verpflichtet ist, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet und daher für die Entscheidung des anderen Teils von Bedeutung sind.

 

Rz. 37

Der Vater, der in diesem Falle die Verzichtserklärung eines Kindes einholte, hatte zuvor im Rahmen eines notariellen Testamentes und auch noch in einem Erbscheinsantrag nach seiner Ehefrau erklärt, dass seine Ehefrau kein Vermögen im Ausland hinterlassen habe.

Es stellte sich jedoch heraus, dass diese Behauptung unzutreffend war, vielmehr im Ausland vorhandene Depots von über 750.000 EUR vorhanden waren, die der Vater offensichtlich verschwiegen hatte. Dieses Vermögen war bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des verzichtenden Kindes unberücksichtigt geblieben, sodass die Abfindungszahlungen wesentlich geringer waren, als wenn man dieses Vermögen hinzugerechnet hätte. Das sah das Landgericht als arglistige Täuschung des Erblassers an, die nach dem Tode des Erblassers sogar dazu führt, dass noch ein Anspruch gegenüber den Erben durchgesetzt werden konnte, der sich im Wesentlichen als Anspruch aus arglistiger Täuschung bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) darstellte.

Es hat also auch keinen Sinn, bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages wesentliche Vermögenswerte zu verschweigen, da sich daraus ebenfalls eine Anfechtbarkeit im Nachhinein ergeben kann.

[19] LG Koblenz ErbR 2017, 685.

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