Rz. 63

Hier wird in einem ersten Schritt zunächst einmal der Erbteil all derer Personen in Abzug gebracht, die nicht Abkömmlinge sind, da nur eine Ausgleichung auf der Ebene der Abkömmlinge erfolgt. Lebt also noch ein Ehegatte, geht in diesen Fällen die Hälfte des Nachlasses zunächst auf die nicht zu berücksichtigende Seite. Sodann werden in einem zweiten Schritt alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen dem Nachlassteil, der für die Abkömmlinge übrig bleibt, zugerechnet (fiktiver Nachlass) und in einem dritten Schritt für jeden einzelnen Abkömmling sein fiktiver Erbteil errechnet.

In einem vierten Schritt wird dann von dem rechnerischen Teil die Zuwendung abgezogen, die er erhalten hat (Ausgleichungserbteil), um dann in einem fünften Schritt hieraus den Ausgleichspflichtteil zu errechnen.

 

Rz. 64

 

Einfaches Rechenbeispiel

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder, von denen der Sohn lebzeitig bereits 30.000 EUR erhalten hat. Die Tochter hat ein Grundstück im Wert von 20.000 EUR erhalten. Der Nachlasswert beträgt 100.000 EUR.

Die Rechenschritte sind hier wie folgt:

Erster Schritt:

Nachlasswert 100.000 EUR zuzüglich der beiden Vorempfänge 30.000 EUR + 20.000 EUR = 150.000 EUR.

Zweiter Schritt:

Erbteil eines jeden Kindes 75.000 EUR abzüglich Vorempfang.

Hier muss getrennt gerechnet werden:

 
a) Bei dem Sohn 30.000 EUR, Erbteil also nur noch 45.000 EUR
b) Bei der Tochter 20.000 EUR, Ausgleichserbteil also nur noch 55.000 EUR

Dritter Schritt:

Ausgleichspflichtteil jeweils die Hälfte, also

 
a) Sohn 22.500 EUR
b) Tochter 27.500 EUR
 

Rz. 65

Auch bei dieser Berechnung wurde aus Darstellungsgründen auf die Indexierung, die auch hier vorzunehmen ist, verzichtet.

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur[44] darf der Erblasser im Übrigen eine abweichende Bewertungsmethode anordnen.

[44] Im Einzelnen: MüKo/Lange, § 2315 Rn 29 m.w.N.

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