Rz. 89

Viele Versicherungsverträge sehen vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenverfahren durchzuführen ist. In der Regel benennen Versicherung und Versicherungsnehmer je einen Sachverständigen, beide Sachverständige einigen sich dann auf einen Obmann.

 

Rz. 90

Die Feststellung im Sachverständigenverfahren ist verbindlich, "wenn sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht" (§ 84 Abs. 1 S. 1 VVG). Eine offenbare Abweichung liegt vor, wenn sich die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter geradezu aufdrängt.[49] Die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens ist dann gegeben, wenn es sich um eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage handelt.

[49] Prölss/Martin/Voit, § 84 VVG Rn 23 ff. m.w.N.

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