Rz. 80

Nach dem durch das VersAuglStrRefG geänderten Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt ein Versorgungsausgleich von Amts wegen nur noch dann in Betracht, wenn auf die Scheidung deutsches Recht anzuwenden ist (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Damit wird dem Prinzip Rechnung getragen, dass der Versorgungsausgleich i.d.R. hoheitlich in die zugunsten der Eheleute bestehenden Anrechte eingreift. Ein deutsches Gericht kann aber keine Maßnahmen treffen, die etwa nach kanadischem Sachrecht erforderlich wären, um Anrechte zu teilen, weil es nicht die Stelle ist, die der kanadische Gesetzgeber für diesen Fall berufen hat. Der deutsche Gesetzgeber hat sich deswegen anlässlich der Reform des Versorgungsausgleichsrechts dafür entschieden, den Versorgungsausgleich auf Fälle zu beschränken, in denen dieser nach deutschem Recht stattfindet.[27]

 

Rz. 81

Anders als früher findet ein Versorgungsausgleich also nicht mehr von Amts wegen statt, wenn auf ihn ausländisches Recht anzuwenden wäre. In diesem Fall müssen die Beteiligten entweder Rechtsschutz in ihrem Aufenthalts- oder Heimatland suchen, wo dann der Ausgleich nach dem dortigen durchgeführt werden kann oder sie müssen – falls die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG vorliegen (siehe dazu Rdn 92 ff.) – einen Antrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht stellen.

 

Rz. 82

 

Beispiel

Die Deutschen M und seine Frau F, die in Paris leben, wollen sich in Deutschland scheiden lassen. Ein Versorgungsausgleich wäre wegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Buchst. a) VO 1259/2010 nach dem gemeinsamen Aufenthaltsrecht der beiden Ehegatten durchzuführen, also nach französischem Recht und findet damit grds. nicht statt. Jeder der beiden Ehegatten kann aber einen Antrag dahingehend stellen, dass ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht stattfindet, wenn auch nur einer von ihnen während der Ehezeit in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB).

[27] BT-Drucks 16/10144, S. 114.

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