Rz. 97

Zusätzliche Voraussetzung ist in den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wird; der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen also nicht von Amts wegen statt.

 

Rz. 98

Der Antrag muss kein bestimmter Sachantrag sein, es reicht vielmehr, dass deutlich gemacht wird, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt wird.

 

Rz. 99

Der Antrag braucht nicht während des Scheidungsverfahrens gestellt zu werden. In Betracht kommt in diesen Fällen auch, den Versorgungsausgleich nach dem Scheidungsverfahren als isoliertes Verfahren durchzuführen.[34] § 224 Abs. 3 FamFG steht dem nicht entgegen, weil die Fälle des § 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB hier nicht aufgeführt sind (anders als die Fälle, dass ein Versorgungsausgleich wegen der zu kurzen Ehedauer nicht stattfindet).[35] Das Gericht, das wegen der einschränkenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB einen Versorgungsausgleich nicht durchführt, muss das nicht in seiner Entscheidung feststellen, sodass es in Bezug auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs keine Entscheidung gibt, die in Rechtskraft erwachsen könnte. Unschädlich ist es auch, wenn das Gericht in seiner Entscheidung ausgesprochen hat, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dieser Ausspruch ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, weil er nicht vorgesehen ist.[36]

 

Rz. 100

Der Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nach dem Erlass der Endentscheidung bedarf die Rücknahme aber der Zustimmung der anderen Beteiligten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

 

Rz. 101

Das Antragsrecht ist verzichtbar. Haben die Eheleute auf ihr Antragsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verzichtet, ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Man wird an die Vereinbarung deswegen die gleichen Maßstäbe anlegen müssen wie an einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG. In Betracht kommt namentlich die Anwendung der Formvorschriften de § 7 VersAusglG und eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG.

[34] Vgl. schon BGH FamRZ 2007, 996.
[35] Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, § 224 Rn 5.
[36] So schon zum bisherigen Recht OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 955, 956; OLG München FamRZ 1990, 186.

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