Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung des Verfahrenswertes in Verfahren mit kurzer Ehedauer

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 50 FamGKG ist die Festsetzung eines Verfahrenswerts auch dann geboten, wenn wegen der Kürze der Ehezeit ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht durchgeführt.

 

Normenkette

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Beschluss vom 04.03.2010; Aktenzeichen 4 F 387/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 4.3.2010 (4 F 387/09) betreffend Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in R. die Ehe miteinander geschlossen.

Mit Scheidungsbeschluss vom 4.3.2010 hat das Familiengericht Emmendingen die Ehe der Eheleute geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten nicht stattfindet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass im Hinblick auf die kurze Ehedauer ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, da auch keiner der Eheleute dies beantragt habe (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Im Termin zur Anhörung der Eheleute vor dem Familiengericht Emmendingen am 4.3.2010 haben diese erklärt, den Versorgungsausgleich nicht durchführen zu wollen und auch keinen entsprechenden Antrag stellen zu wollen.

Das Familiengericht Emmendingen hat mit dem angefochtenen Beschluss im Termin vom 4.3.2010 den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf der Grundlage des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute auf 7.500 EUR festgesetzt. Im Hinblick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs war das Familiengericht der Auffassung, dass ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht festzusetzen sei.

Hiergegen richtet sich die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 27.9.2010. Zur Begründung verweist der Verfahrensbevollmächtigte auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.6.2010 (II-7 WF 10/10). Darin sei die Auffassung vertreten worden, dass auch im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG von der "Einleitung" eines VA-Verfahrens i.S.d. § 50 FamGKG auszugehen sei, auch wenn es materiell-rechtlich wegen des nach § 3 Abs. 3 VersAusglG fehlenden Antrags nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs komme. Schließlich sei der Versorgungsausgleich nach § 137 Abs. 2 FamFG eine Zwangsfolgesache. Der Verfahrensbevollmächtigte hält einen Ansatz von 20 % des Wertes der Ehesache von 7.500 EUR, mithin einen Wert von 1.500 EUR, für angemessen.

Das Familiengericht Emmendingen hat sodann mit Beschluss vom 11.10.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Familiengerichts sei kein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen, da ein Versorgungsausgleichsverfahren vorliegend nicht eingeleitet worden sei.

II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Verfahrenswertbeschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 4.3.2010 ist statthaft und auch form- und fristgerecht eingereicht worden und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet und führt bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich zu der im Tenor des Beschlusses ersichtlichen Verfahrenswertfestsetzung.

Gegen einen Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren nach § 55 Abs. 2 FamGKG festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG gewahrt. Die Beschwerde des insoweit auch antragsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist damit zulässig.

Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich mit dem Mindestwert von 1.000 EUR festzusetzen. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen der Kürze der Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und auch die Eheleute selbst einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stellen und deshalb von der Ermittlung des Ausgleichswertes der Anrechte abgesehen wird. Nach Ansicht des Senats g...

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