Rz. 27
In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich bei Eheleuten nur im Fall einer Scheidung (vgl. § 1587 BGB, der von geschiedenen Ehegatten spricht) oder einer Aufhebung der Ehe (§ 1318 Abs. 3 BGB) in Betracht kommt. Bei der Aufhebung der Ehe ist zu beachten, dass es nur zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Versorgungsausgleich kommt. Verfahrensrechtlich ist ein Antrag erforderlich, da das Versorgungsausgleichsverfahren nur bei der Scheidung mit dieser im Zwangsverbund steht und von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. § 137 FamFG). Bei der Aufhebung wegen Doppelehe (§ 1306 BGB) ist zu prüfen, ob nicht der Versorgungsausgleich wegen der Belange der dritten involvierten Person unbillig ist (§ 1318 Abs. 3 BGB). In einem Doppelehe-Fall werden (falls es auch zur Scheidung der Erstehe kommt) zwei unabhängige Versorgungsausgleiche durchgeführt, bei denen jeweils so getan wird, als habe es die andere Ehe nicht gegeben. Das kann dazu führen, dass der Ausgleichspflichtige (bei sich deckenden Ehezeiten) seine gesamte Versorgung an seine beiden Ehegatten verliert. Keinesfalls dürfen die Belange des Ehegatten der Erstehe verletzt werden. Soweit das erforderlich ist, um dessen Rechte durchsetzen zu können, müssen die Belange des zweiten Ehegatten zurücktreten. Wusste der zweite Ehegatte von dem Bestehen der ersten Ehe, wird im Regelfall sein Verlangen nach Versorgungsausgleich an der Härteklausel des § 27 VersAusglG scheitern.
Rz. 28
Bei Lebenspartnern findet der Versorgungsausgleich bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt (§ 20 LPartG). Insoweit gilt grds. das Gleiche wie bei Eheleuten im Fall der Scheidung. § 20 LPartG verweist umfassend auf § 1587 BGB und die Regelungen des VersAusglG. Besonderheiten bestehen jedoch in Bezug auf das Übergangsrecht für die zwischen 2001 und 2005 abgeschlossenen Alt-Lebenspartnerschaften (siehe oben Rdn 26) und den Bereich des Internationalen Privatrechts (siehe dazu Rdn 31 ff.)
Rz. 29
Einen vorzeitigen Versorgungsausgleich, vergleichbar dem vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385 f. BGB) gibt es nicht, genauso wenig einen Versorgungsausgleich beim Tod eines Ehegatten. Stirbt ein Ehegatte vor der Rechtskraft der Scheidung, erledigt sich das Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. § 131 FamFG). Der überlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, soweit die Versorgung eine solche vorsieht.
Rz. 30
Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet bei deren Auflösung nie ein Versorgungsausgleich statt. Da insoweit auch öffentliche Interessen betroffen sind, soweit die Regelsicherungssysteme betroffen sind und solche des Arbeitgebers, kann er zumindest in Bezug auf diese Sicherungssysteme auch nicht vertraglich vereinbart werden. Soweit das die Vertragsbedingungen und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf private Versorgungen zulassen, kann in Bezug auf diese dagegen vereinbart werden, dass sie beim Auseinandergehen der Partner aufgeteilt werden sollen, soweit sie in der Zeit des Zusammenlebens erworben wurden. Um einen echten Versorgungsausgleich i.S.d. VersAusglG handelt es sich jedoch nicht.