An das
Landgericht _________________________
_________________________ (Adresse)
In Sachen
Firma _________________________
– Klägerin –
gegen
Firma _________________________
– Beklagte –
wegen: Schadensersatz
zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
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I. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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II. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar.
Begründung:
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
1. Kein Verschulden der Beklagten an den hindernden Umständen.
Die Beklagte trifft an den hindernden Umständen kein Verschulden, denn _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
2. Keine unverzügliche Behinderungsanzeige
Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ist die Behinderungsanzeige unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), abzugeben. Die Anzeigepflicht besteht nicht erst bei sicherer Kenntnis der Behinderung, sondern bereits bei begründeter Annahme, dass eine Behinderung aller Voraussicht nach eintreten wird. Die Klägerin konnte bereits am _________________________ erkennen, dass eine Behinderung eintreten würde. Sie war bereits zu diesem Zeitpunkt zur Erstattung einer Behinderungsanzeige verpflichtet. Dennoch hat die Klägerin pflichtwidrig die Anzeige erst am _________________________ erstattet.
Hätte die Klägerin pflichtgemäß die Behinderungsanzeige bereits am _________________________ erstattet, so hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Behinderung zu vermeiden, indem _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
(alternativ)
Hätte die Klägerin pflichtgemäß die Behinderungsanzeige bereits am _________________________ erstattet, so hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die zeitlichen/wirtschaftlichen Folgen der Behinderung zu vermeiden, indem _________________________.
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Beweis: |
_________________________ |
Durch die verspätete Erstattung der Behinderungsanzeige hat die Klägerin ihre Schadensgeringhaltungspflicht verletzt. Dies führt zu einem Ausschluss/einer Minderung der Haftung der Beklagten nach § 254 Abs. 2 BGB.
3. Verjährung
Hilfsweise wird die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche eingewendet. Für die Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1, 3 BGB).
(Beginn und Ende der Verjährungsfrist sind näher darzulegen.)
Die Klage ist daher abzuweisen.
(Unterschrift) (Rechtsanwalt)