Rz. 32

Der Erbschein hat, soweit es um das Erbrecht des Vorerben geht, den üblichen Inhalt eines Erbscheins.

Darüber hinaus müssen gem. § 352b Abs. 1 FamFG drei Dinge angegeben werden, die die Verfügungsbeschränkung des Vorerben deutlich machen:[30]

(1) Die Tatsache, dass Nacherbfolge angeordnet ist ("Nacherbfolge ist angeordnet"),
(2) Die Umstände, die zum Eintritt des Nacherbfalles führen ("Der Nacherbfall tritt mit der Wiederverheiratung der Vorerbin ein"),
(3) Die Namen der Nacherben, soweit sie bekannt sind ("Zu Nacherben sind die Kinder A und B eingesetzt"). Sind die Nacherben nicht bekannt, so sind sie so genau wie möglich zu beschreiben ("Nacherben sind die ehelichen Kinder des Vorerben").[31]

Mit diesen Angaben kann der Rechtsverkehr erkennen, wie die rechtliche Situation des Vorerben einzuschätzen ist. Die Angaben zur Nacherbfolge sind von Amts wegen aufzunehmen.

 

Rz. 33

Die Angabe der Namen der Nacherben ist erforderlich, damit erkennbar ist, wessen Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich ist. Sind sie nicht bekannt, so ist der Name des Pflegers für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) zu nennen. Sofern die Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls endgültig feststehen, könnte im Erbschein des Vorerben formuliert werden: "Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin, derzeit: …"[32] Abkömmlinge könnten in einem solchen Fall auch Adoptivkinder sein.[33] Die Erbquoten der Nacherben brauchen nicht genannt zu werden, sie stehen erst im Erbschein der Nacherben.

Der einem Vorerben erteilte Erbschein bezeugt nicht das Erbrecht eines Nacherben.[34] Der Nacherbe kann vor Eintritt des Nacherbfalls weder für sich noch für den Vorerben die Erteilung eines Erbscheins beantragen.[35]

[30] BayObLG DNotZ 1984, 502 = Rpfleger 1982, 104.
[31] OLG München ErbR 2017, 525 = ZErb 2017, 171 = ZEV 2017, 353; OLG Köln MittRhNotK 1988, 44.
[32] OLG München ErbR 2017, 525 = ZErb 2017, 171 = ZEV 2017, 353.
[33] OLG München ErbR 2017, 525 = ZErb 2017, 171 = ZEV 2017, 353.
[35] BGH FamRZ 1980, 563, 564; BayObLG NJW-RR 1999, 805; FamRZ 2004, 1407.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge