Rz. 114

Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht.

 

Rz. 115

Ein einer Erbengemeinschaft zugeordnetes gemeinschaftliches Vermögen haben Nacherben vor dem Nacherbfall nicht. Das Erblasservermögen liegt vielmehr bis zum Nacherbfall ausschließlich in der Hand des/der Vorerben.

 

Rz. 116

Eine rechtsgeschäftliche Vorverlegung des Endes der Vorerbenstellung ist auch nicht im Wege eines Erbschaftskaufs (§§ 2371 ff. BGB) bzw. dessen dinglicher Erfüllung zu erreichen. Gegenstand des (schuldrechtlichen) Erbschaftskaufs ist grds. die Erbschaft als Ganzes oder der Bruchteil einer Alleinerbschaft oder der Anteil eines Miterben oder ein Teil davon; er ist vom Kauf einzelner Nachlassgegenstände zu unterscheiden. Soweit der Alleinerbe den schuldrechtlichen Vertrag erfüllt, indem er dem Käufer alle (oder einzelne) Gegenstände, welche zum Nachlass gehören, durch die die betreffenden Gegenstände entsprechenden Übertragungsakte (hier durch Auflassung und Eintragung) verschafft, kann durch eine Übertragung an mehrere Personen als Käufer keine Gesamthandsgemeinschaft entstehen, sondern allenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft. Auf den Verkauf von Bruchteilen einer Alleinerbschaft finden die Vorschriften zum Verkauf der ganzen Erbschaft Anwendung; der Alleinerbe muss daher an allen Nachlassgegenständen eine Mitberechtigung schaffen, die dem verkauften Bruchteil entspricht.[104]

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