Rz. 6

Beim Rechtsschutzfall, der eine Beratung zum Gegenstand hat, gilt das Auswahlrecht gem. § 5 Abs. 6 ARB 2010 entsprechend für Notare sowie Angehörige steuerberatender Berufe.

Im Auslandsschadenfall gilt dieses Benennungsrecht gem. § 5 ARB Abs. 6 lit. c ARB 2010 ebenfalls für ausländische rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

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