Rz. 6
Beim Rechtsschutzfall, der eine Beratung zum Gegenstand hat, gilt das Auswahlrecht gem. § 5 Abs. 6 ARB 2010 entsprechend für Notare sowie Angehörige steuerberatender Berufe.
Im Auslandsschadenfall gilt dieses Benennungsrecht gem. § 5 ARB Abs. 6 lit. c ARB 2010 ebenfalls für ausländische rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen