Lars Micker, Rabea Schwarz
Rz. 81
Die bedeutsamste gewerbesteuerliche Folge der Betriebsaufspaltung besteht darin, dass die Miet- bzw. Pachteinnahmen wegen der bereits dargestellten Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG werden die Miet- bzw. Pachtzinsen bei Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn des Betriebsunternehmens zu 5 % wieder hinzugerechnet, wenn sie dessen Gewinn gemindert haben. Hierdurch kann es zu Mehrfachbelastungen mit Gewerbesteuer kommen.
Rz. 82
Für die Überlassung unbeweglicher wesentlicher Betriebsgrundlagen gilt § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Soweit die Miete bzw. Pacht den Gewinn des Betriebsunternehmens gemindert hat, wird sie zu 12,5 % hinzugerechnet.
Rz. 83
Überlässt das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen bestimmte Rechte (insbesondere Konzessionen oder Lizenzen), ist schließlich die Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu beachten. Hiernach sind 6,25 % der vom Betriebsunternehmen in Ansatz gebrachten Aufwendungen seinem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Rz. 84
Zur Vermeidung der beschriebenen Doppelbelastung der Nutzungsentgelte für die Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage kann an die Bildung einer gewerbesteuerlichen Organschaft (vgl. Rdn 70 f.) gedacht werden: Da die Miet- und Pachtzinsen bereits im vollen Umfang im Gewerbeertrag der Besitzgesellschaft (Organträger) enthalten sind, unterbleibt bei Bestehen einer Organschaft eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG.
Rz. 85
Die Schaffung der Voraussetzungen einer Organschaft kann in diesem Zusammenhang zudem angezeigt sein, wenn eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung im Hinblick auf Darlehenszinsen droht, weil das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein Darlehen gewährt. Hintergrund ist, dass die dafür anfallenden Zinsen einerseits gewerbesteuerpflichtiger Ertrag beim Besitzunternehmen sind und andererseits eine Zurechnung bei der Betriebsgesellschaft auf Grundlage des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG erfolgt.
Rz. 86
Hinsichtlich der Nutzung von Freibeträgen nach § 11 GewStG ist Folgendes zu beachten: Wegen des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer ist dieser mehrfach zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige mehrere Gewerbebetriebe unterhält. Voraussetzung ist, dass es sich um mehrere selbstständige Gewerbebetriebe handelt. Daher ist bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung der Freibetrag jeweils dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen zu gewähren.
Rz. 87
Im Anwendungsbereich der Betriebsaufspaltung sind des Weiteren folgende Kürzungsvorschriften zu beachten: Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Diese Kürzung ist vorzunehmen, wenn die Besitzpersonengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft Grundstücke gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung stellt.
Rz. 88
Bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: Überlässt eine Besitzpersonengesellschaft der Betriebsgesellschaft lediglich die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke, ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Anders liegt der Fall bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung, weil der Besitzkapitalgesellschaft weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebsgesellschaft noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundenen Beherrschungsfunktionen zugerechnet werden können. Die Kürzungsvorschrift greift indes auch hier nicht, wenn sich die Besitzkapitalgesellschaft nicht auf eine bloße Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit beschränkt, sondern weitere kürzungsschädliche Aktivitäten vornimmt oder an der Betriebsgesellschaft selbst beteiligt ist.
Rz. 89
Bei Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an die Besitzpersonengesellschaft wird eine erneute Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Besitzpersonengesellschaft schließlich unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG vermieden (Schachtelprivileg).