Rz. 15

Auch wenn der Bußgeldbescheid dem Betroffenen durch Niederlegung zugestellt worden war, ist ihm dann, wenn er unverschuldet nicht rechtzeitig Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangt, im Grundsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Säumnis ist jedoch nicht unverschuldet, wenn der Betroffene noch während laufender Frist von der Niederlegung erfährt und nicht sofort geeignete Maßnahmen ergreift. Dies gilt selbst dann, wenn er erst am letzten Tag der Frist Kenntnis erhält (BVerfGE 31, 338).

 

Rz. 16

 

Tipp

Zur Wiedereinsetzung bei unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung des Verteidigers siehe Kapitel 4 – Zustellungen (vgl. § 4 Rdn 7 ff.).

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