Rz. 35

War der Einspruch nicht begründet worden, kann das Gericht u.U. Beweisanträge als verspätet ablehnen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) bzw. selbst im Falle eines Freispruches von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse absehen (§ 109a Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 36

 

Tipp

Zu den Voraussetzungen, unter denen nur von der Kostenüberbürdung abgesehen werden darf, siehe Kapitel – Notwendige Auslagen und Kosten (vgl. § 14 Rdn 18).

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