Rz. 12

Die Frist kann bis zur Grenze ausgeschöpft werden (BVerfGE 69, 381), d.h., sie endet nicht mit der Dienstzeit der Behörde, sondern um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist. Der per Telefax nach Dienstschluss übermittelte Einspruch wahrt daher die Frist, sofern das Einspruchsschreiben vor 24.00 Uhr auf dem Empfangsgerät der Behörde aufgelaufen ist (KG NJW 1997, 1864).

 

Rz. 13

Ansonsten spielt es keine Rolle, ob eine Zugangskontrolle eingerichtet ist (BVerfG NJW 1991, 2076) oder ob mit einer Leerung des Briefkastens an demselben oder nächsten Tag nicht mehr gerechnet werden kann (BGH NJW 1984, 1237).

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