Rz. 52

Grundlegend anders zu beurteilen ist die Rechtslage, soweit der Arbeitgeber nach umstrittener Kündigung und einseitiger Freistellung bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist die Herausgabe eines Dienstwagens verlangt, den er dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen hat. Aufgrund des ihm eingeräumten Nutzungsrechtes ist der Arbeitnehmer nicht bloßer Besitzdiener, sondern unmittelbarer Besitzer. Ihm steht grds. für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB zu.[67]

 

Rz. 53

Für den Verfügungsanspruch folgt daraus: Der Arbeitgeber hat glaubhaft zu machen, dass dem Arbeitnehmer ein Recht zum Besitz an dem Dienstwagen nicht mehr zusteht. Ihm kommen allerdings die Grundsätze des GS des BAG zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch[68] zu Hilfe. Eine Kündigung, die nicht offensichtlich unwirksam ist, darf vollzogen werden, solange das Arbeitsgericht nicht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. Deshalb genügt es für den Verfügungsanspruch – soweit nicht die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs erfüllt sind –, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist.[69] Nach (einseitiger) Freistellung ist der Verfügungsanspruch – selbst vor Ablauf der Kündigungsfrist – ohne weiteres begründet, falls der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, den Dienstwagen in jedem Fall einer Freistellung zurückzugeben.

 

Rz. 54

Der Verfügungsgrund muss zwar gleichfalls dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hier sind jedoch regelmäßig keine besonderen Anforderungen zu stellen. Denn wesentliche Nachteile i.S.v. § 940 ZPO drohen dem Arbeitgeber bereits deshalb, weil er ohne die Leistungsverfügung die (nun ausschließlich private) Nutzung des Dienstwagens durch den gekündigten Arbeitnehmer und die damit verbundene Wertminderung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wirksamer Freistellung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens dulden müsste.[70]

[67] OLG Düsseldorf v. 12.2.1986, NJW 1986, 2513; siehe auch OLG Düsseldorf v. 7.12.1983, MDR 1984, 411.
[68] BAG v. 27.2.1985, NZA 1985, 702.
[69] ArbG Wetzlar v. 1.8.1986, NZA 1987, 163; Korinth, S. 303 Rn 257; Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 553.
[70] OLG Düsseldorf v. 7.12.1983, MDR 1984, 411.

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