Rz. 579

Jeder betriebsbedingten Kündigung liegt damit eine unternehmerische Entscheidung zugrunde (Preis, DB 2000, 1122; Bayreuther, DB 2004, 1726; Kaiser, NZA 2005, Beil. 1 S. 31; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 686). Ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung wird nicht unmittelbar und allein durch die Veränderung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, sondern regelmäßig erst aufgrund einer dadurch getroffenen Organisationsentscheidung des Arbeitgebers verursacht (BAG v. 24.6.2004, AP Nr. 76 zu § 1 KSchG). Der Arbeitgeber reagiert mit seiner unternehmerischen Entscheidung auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, bspw. eine gesunkene Nachfrage nach seinen Produkten oder eine Minderung seines Gewinnes (BAG v. 11.10.1989, AP Nr. 47 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung m. abl. Anm. Berger-Delhey; BAG v. 18.5.2006, AP Nr. 7 zu § 9 AÜG).

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