Dr. iur. Berthold Hilderink, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 830
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt gem. § 1a Abs. 1 S. 2 KSchG den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt.
Rz. 831
§ 1a KSchG gilt für ordentliche betriebsbedingte Kündigungen (KR/Spilger, § 1a KSchG Rn 24; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 182; Bader, NZA 2004, 65, 70). Sie ist aber auch auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen mit sozialer Auslauffrist anwendbar (Preis, DB 2004, 70, 73; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 182; Schaub/Linck, ArbRHB, § 134 Rn 63; a.A. Rolfs, ZIP 2004, 333, 334).
Rz. 832
§ 1a KSchG gilt grds. nur für Beendigungskündigungen. Die Regelung ist aber auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, sofern diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebotes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (BAG v. 13.12.2007 – 2 AZR 663/06, NZA 2008, 528). Dafür spricht schon, dass eine Änderungskündigung immer auch eine Beendigungskündigung enthält. Ab Zugang der Kündigung hat es ausschließlich der Arbeitnehmer in der Hand, diese Änderungskündigung durch Nicht-Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen zu einer Beendigungskündigung werden zu lassen und durch Verstreichenlassen der Frist des § 4 S. 1 KSchG die Voraussetzungen für das Entstehen des Abfindungsanspruches zu schaffen (BAG v. 13.12.2007 – 2 AZR 663/06, NZA 2008, 528).